Tz. 111

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Der BFH hat in seiner langjährigen Rspr eine Reihe von Kriterien entwickelt, die er – je nach Einzelfall mit unterschiedlicher Gewichtung – für den Fremdvergleich anwendet. Es geht dabei zB um Begriffe wie Ernsthaftigkeit, Üblichkeit sowie Angemessenheit dem Grunde und der Höhe nach. Für beherrschende Gesellschafter wurden ergänzende Sonderkriterien geschaffen (Rückwirkungsverbot; tw auch formeller Fremdvergleich genannt; dazu s Tz 200ff). Gosch (s Gosch, § 8 KStG Rn 311) spricht in diesem Zusammenhang von "marodierenden Begrifflichkeiten". Letztendlich komme es aber nicht auf die Begrifflichkeiten an; wichtig sei vielmehr die konzeptionelle Einordnung des Fremdvergleichs als "Vehikel" zur Offenlegung der der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung zugrunde liegenden Veranlassung. Er weist – uE zutreffend – ergänzend darauf an, dass die Unangemessenheit oder die Unüblichkeiten nicht zwangsläufig die Annahme einer vGA rechtfertige. So sind auch unter Fremden "Überpreise" denkbar, wenn der Zahlende damit ein bestimmtes Ziel verfolgt. Ergebnis zum wiederholten Male: Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles. Der BFH überlässt es regelmäßig auch der Tatsacheninstanz, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls anzustellen; zB s Urt des BFH v 28.01.2004, BStBl II 2005, 841, und s Urt des BFH v 20.01.2015, BFH/NV 2015, 704.

Nach Auff des BFH stehen die einzelnen Maßstäbe unabhängig nebeneinander; es gibt keine festgelegte Prüfungsreihenfolge; s Urt des BFH v 27.12.1995, BFH/NV 1996, 510.

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