Tz. 62

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die rückwirkende Festsetzung eines Einbringungsgewinns I hat auf der Besteuerungsebene der übernehmenden Gesellschaft (auf Antrag) eine Aufstockung der Werte der eingebrachten WG nach Maßgabe des § 23 Abs 2 UmwStG zur Folge (s § 23 UmwStG Tz 110ff). Tatbestandliche Voraussetzung ist jedoch, dass durch Vorlage einer amtl Bescheinigung die St-Entrichtung auf den rückwirkenden Einbringungsgewinn nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck ist in § 22 Abs 5 UmwStG ein Bescheinigungsverfahren (s Tz 101ff) durch das für den Einbringenden zuständige FA eingeführt worden.

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