Tz. 35

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Das stliche Einlagekto erhöht sich insbes

  1. um die (von den AE) nicht in das Nenn-Kap geleisteten, auch um die verdeckten Einlagen. Verdeckte Einlagen erhöhen das Einlagekto unabhängig davon, ob sie nach § 8 Abs 3 S 3 KStG bei der Einkommensermittlung abgezogen werden oder ausnahmsweise nach § 8 Abs 3 S 4 KStG einkommenswirksam sind (dazu s Tz 36). Das FG Münster (s Urt v 28.09.2022, EFG 2023, 221 mit Anm Oellerich; Rev-Az BFH: I R 52/22; hierzu s Sendke, BB 2023, 434) hat uE zutr auch eine Zahlung, die ein Aktionär an eine AG im Rahmen einer sog wirtsch Neugründung geleistet hat als Zugang im stlichen Einlagekto berücksichtigt, da feststand, dass der Aktionär die Zahlung nicht zur Reduzierung der noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen in das Nenn-Kap erbracht hat, und die AG die Einlage als Kap-Rücklage erfasst hat.

    Verdeckte Einlagen dürfen hr-lich grds nicht in die Kap-Rücklage eingestellt werden (s Tz 18 unter c).

    Ein Ertragszuschuss kann als Sacheinlage oder als "schlichte Geldzahlung" erfolgen und kann hr-lich wahlweise als Leistung in die Kap-Rücklage (§ 272 Abs 4 HGB) oder erfolgswirksam als sonstiger betrieblicher Ertrag (§ 272 Abs 2 Nr 4 HGB) behandelt werden. Dazu näher s § 14 KStG Tz 391, 805ff, 1501ff.

    Mittelbare verdeckte Einlagen in einer Beteiligungskette (zB von der MG an die TG) führen auf jeder nachgeordneten Stufe (TG, EG) zu einer Erhöhung des Einlagekto. Auch bei Vorteilsgewährungen zwischen Schw-Ges (sog Dreiecksfälle, dazu s § 8 Abs 3 Teil B Tz 170ff und § 8 Abs 3 Teil C Tz 830ff) erhöht sich bei der begünstigten Schw-Kap-Ges das stliche Einlagekto.

    Nach § 32a Abs 2 KStG (formelles Korrespondenzprinzip) kann sich im Nachhinein bei der Kö eine Erhöhung bzw eine Verringerung des stlichen Einlagekto und damit eine Änderung des Feststellungsbescheids gem § 27 Abs 2 KStG ergeben, soweit gegenüber dem AE ein St-Bescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

    In Fortführung der zur Auslegung des § 30 Abs 2 Nr 4 KStG 1999 ergangenen BFH-Rspr (s Urt des BFH v 29.05.1996, BStBl II 1997, 92; dazu s § 30 KStG 1999 Tz 75a) richtet sich auch im geltenden Recht das Füllen des Einlagekto nach Zufluss- und nicht Bil-Grundsätzen. Anders in dem in § 27 Abs 2 S 3 KStG geregelten Fall des Eintritts in die unbeschr KSt-Pflicht. Näheres s Tz 41. Einlagen in eine Kö können auch von einer einem AE nahe stehenden Person geleistet werden, wobei die Einlage stlich als vom AE geleistet gilt;

  2. um das Ausgabeaufgeld bei der Ausgabe neuer Anteile (Agio s § 272 Abs 2 Nr 1 HGB), falls dieses als Einlage zu behandeln und daher in das stliche Einlagekto einzustellen ist;
  3. um Zuzahlungen der AE bei Vorzugsaktien (s § 272 Abs 2 Nr 3 HGB);
  4. um Nachschüsse durch GmbH-Gesellschafter und sonstige Leistungen der Gesellschafter, die unmittelbar in die Rücklage eingestellt werden (s § 272 Abs 2 Nr 4 HGB);
  5. um Eintrittsgelder bei Genossenschaften;
  6. bei der Rückzahlung von vGA (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1701ff);
  7. um Minderabführungen bei Organschaft (s § 27 Abs 6 KStG; dazu s Tz 230ff);
  8. bei Herabsetzung des Nenn-Kap ohne Auszahlung an die AE (s § 28 KStG Tz 48);
 

Tz. 35a

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

i)

bei Vermögenszugängen aus einer Verschmelzung oder Spaltung. Bei einer Verschmelzung oder Spaltung können sich, weil § 29 KStG lex specialis im Verhältnis zu § 27 KStG ist (s UmwSt-Erl 2011, Rn K 09), Veränderungen des stlichen Einlagekto uE nur in den in § 29 Abs 13 KStG ausdrücklich geregelten Fällen ergeben, dh aus der fiktiven Nenn-Kap-Herabsetzung nach § 29 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 S 1 KStG (dazu s § 29 KStG Tz 11ff) und aus der Erhöhung des stlichen Einlagekto der übernehmenden Kö um die Bestände des Einlagekto der Überträgerin (§ 29 Abs 2, 3 KStG, dazu s § 29 KStG Tz 15ff). Nach dem Beschl des BFH v 28.03.2018 (BFH/NV 2018, 1094) besteht zwischen dem an die übertragende Kö erteilten Feststellungsbescheid iSd § 27 Abs 2 KStG und dem an die übernehmende Kö erteilten Feststellungsbescheid nicht eine formale Grundlagenfunktion iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, sondern nur eine materiell-rechtliche.

Das stliche Einlagekto der übernehmenden Kö erhöht sich bei der Verschmelzung und Spaltung zwischen Kö nicht um den nach § 12 Abs 2 UmwStG stfreien Übernahmegewinn, ebenso nicht in dem Umfang, in dem wegen Nichtbeteiligung der übernehmenden an der übertragenden Kö ein sog Agiogewinn entsteht (dazu s § 29 KStG Tz 66 und s § 12 UmwStG, Tz 39ff). AA s Rödder (in R/H/vL, 3. Aufl, § 12 UmwStG, Rn 216, 217). AA auch s Bahns (Ubg 2010, 414, 422), der, uE unzutr, bei einer Abwärts-Abspaltung ohne Kap-Erhöhung das übergehende BV bei der übernehmenden Kö dem stlichen Einlagekto zuordnen will. Auch hier kommt es zu einem sog Agiogewinn, der uE dem sog neutralen Vermögen zuzuordnen ist und bei späterer Verwendung zur Finanzierung einer GA bei den AE zur Besteuerung nach den Grundsätzen des Teil-Eink-Verfahrens führt;

 

Tz. 35b

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