Tz. 31

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der StFreiheit von Berufsverbänden steht die Bildung von Unterstützungsfonds entspr den RL der Bundesvereinigung der Dt Arbeitgeberverbände nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist (so bereits Fin-Min Ba-Wü v 27.06.1953, KSt-Handausgabe 2003, H 8/1, Stollfuß-Verlag), dass

  • der Fonds nur für Unterstützungen vorgesehen ist, die im allg Interesse des Verbandes liegen,
  • der Fonds ein Bestandteil des Verbandsvermögens ist,
  • der Fonds nicht aus Sonderbeiträgen, sondern aus dem Aufkommen an allg Mitgliederbeiträgen gespeist wird und
  • die Mitglieder keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung haben.

Auch ein Berufsverband, der sich im Wes auf die Errichtung und Verwaltung eines Fonds zur Unterstützung seiner Mitglieder bei Arbeitskämpfen beschr, kann die StBefreiung beanspruchen.

Ebenso ist es unschädlich, wenn ein Verband Mittel des von ihm unterhaltenen Unterstützungsfonds für Unternehmen verwendet, die nicht zu dem von ihm organisierten Wirtschaftszweig gehören, weil die Unterstützung im allg Interesse des Verbandes als Gefahrengemeinschaft erfolgt.

 

Tz. 32

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Problematisch ist auch die Frage, inwieweit bei Berufsverbänden die Verwendung von Beitragseinnahmen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zulässig ist.

Die Verbände berufen sich hierzu darauf, dass sie sich aus politischer Verantwortung der Spendengewährung an gemeinnützige Organisationen (zB bei Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen, bei Spendenappellen von Wohlfahrtseinrichtungen) nicht entziehen könnten oder dass die Zuwendungen der Förderung ihrer eigentlichen Verbandsaufgaben dienen würden (zB Spenden an gemeinnützige Berufsbildungseinrichtungen).

UE ist hier danach zu unterscheiden, ob die Zuwendungen einen Zusammenhang mit der eigentlichen Verbandstätigkeit haben oder nicht: Zur Wahrnehmung der allg berufsständischen Belange dürfte die Förderung von Bestrebungen gehören, die mit der Zielsetzung des Verbandes aufs engste verknüpft sind, zB die Hebung des allg Bildungs- und Leistungsniveaus und die fachliche Aus- und Fortbildung der Verbandsmitglieder. An Einrichtungen, die solche berufsspezifischen Zwecke des Berufsstandes besonders fördern, dürfen daher uE Zuwendungen aus dem Beitragsaufkommen der Berufsverbände unbedenklich geleistet werden.

Dagegen wird uE der Charakter eines Berufsverbandes gefährdet, wenn ständig und in nicht geringem Umfange Ausgaben geleistet werden, die weder unmittelbar noch mittelbar den speziellen Berufsbelangen dienen. Für solche nicht dem eigentlichen berufsständischen Zweck dienende Zuwendungen wird uE die Unschädlichkeit nur iRd bei stpfl Kö abzugsfähigen Spendenrahmens iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG bejaht werden können. Wird darüber hinausgegangen, würde dies außerdem die Möglichkeit eröffnen, über den Umweg von Mitgliedsbeiträgen das sonst begrenzte Spendenvolumen der Mitglieder nach § 10b EStG, § 9 Abs 1 Nr 2 KStG auszuweiten.

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