Tz. 39

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Werden alle wes Betriebsgrundlagen (auch des Sonder-BV, s Tz 40) einer (mitunternehmerisch tätigen, gew infizierten oder gew geprägten) Pers-Ges iR einer Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG übertragen, handelt es sich um die Einbringung eines "Betriebs". Der Gegenstand der Sacheinlage bezieht sich uE auf die MU-Schaft als eigenständiges Gewinnerzielungssubjekt und den Vorgang, der auf eine sachlich und zeitlich zusammenhängende Übertragung der Summe aller wes WG der Pers-Ges gerichtet ist. Dies gilt sowohl in dem Fall, wenn die MU-Schaft nach der Einbringung mit dem verbliebenen Vermögen weiter besteht (zB, wenn eine GmbH & Co KG ihren Betrieb gem § 20 Abs 1 UmwStG einbringt und fortan die (ggf) zurückbehaltenen unwes WG und die erhaltenen Anteile aus der Einbringung als gew geprägte Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG verwaltet), als auch, wenn die Pers-Ges untergeht und die gewährten Anteile von den ehemaligen MU der Pers-Ges erworben werden. Die gesamte Tätigkeit einer mitunternehmerischen Pers-Ges ist ertrstlich als ein (einheitlicher) Betrieb zu werten; die Pers-Ges kann nicht – wie eine natürliche Pers (s Tz 35ff) – mehrere Betriebe zugleich unterhalten (s Nöcker, in Lenski/Steinberg, § 2 GewStG Rn 1467; s R 2.4 Abs 3 S 1 GewStR 2009). Dies gilt auch für eine gew infizierte oder geprägte Pers-Ges (s § 15 Abs 3 Nr 1 und 2 Einleitungss EStG). Diese estliche/gewstliche Beurteilung ist auch für den Sacheinlagegegenstand des § 20 Abs 1 UmwStG maßgebend (s Tz 22 und s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 18).

Bei der Bestimmung des Sacheinlageobjekts kommt es darauf an, was Gegenstand des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts ist, ohne dass hierbei ein Rückschluss aus der Pers des Einbringenden (s Tz 39a) zu ziehen wäre (zust s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 73; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 19; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 80; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 58a; s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.03 letzter S und Rn 20.05). Es gelten uE die zu § 16 EStG entwickelten Grundsätze, wo beim entgeltlichen Übergang des BV einer Pers-Ges auch abzugrenzen ist, ob die Betriebsveräußerung auf der Ebene der Pers-Ges oder die Veräußerung aller MU-Anteile durch die MU gegeben ist. Jede Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist nämlich als entgeltliche Übertragung der betrieblichen Sachgesamtheit zu qualifizieren (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52ff). Somit ist dem Grunde nach ein Tatbestand des § 16 Abs 1 EStG anzunehmen, der im Anwendungsbereich des § 20 UmwStG durch dessen Sonderregelungen "überlagert" wird. Die Veräußerung (Einbringung) des ganzen Gew gem § 16 Abs 1 EStG (gem § 20 Abs 1 UmwStG) liegt vor, wenn alle wes Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber (übernehmende Gesellschaft) übertragen werden. Diese Rechtsgrundsätze gelten in gleicher Weise für einen gew Einzelunternehmer wie für eine gew tätige Pers-Ges (ständige Rspr, z. B. s Urt des BFH v 20.02.2003, BStBl II 2003, 700 unter II.1.). Auch bei einer Pers-Ges ist die gleichzeitige Veräußerung aller wes Betriebsgrundlagen an einen Erwerber als Betriebs-Veräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zu werten (und nicht als Veräußerung der jeweiligen MU-Anteile durch alle MU; maßgeblich bei der Abgrenzung ist, was die Beteiligten tats vereinbart und durchgeführt haben und somit welcher Vermögenskomplex – mit der entspr Zuordnung zu einer ertragstlichen Sachgesamtheit – dem der Sacheinlage zu Grunde liegenden Einbringungsgeschäft inhärent ist). Dabei ist unerheblich, ob die Gesellschafter gleichzeitig die Auflösung der Pers-Ges beschließen oder ob unabhängig von einem ausdrücklichen Auflösungsbeschl der Gesellschafter die Veräußerung aller wes Betriebsgrundlagen gesellschaftsrechtlich notwendig die Auflösung der Gesellschaft nach sich zieht (s Urt des BFH v 03.10.1989, BStBl II 1990, 420 und v 20.02.2003, BStBl II 2003, 700).

 

Tz. 39a

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Eine andere und von der Bestimmung des Sacheinlagegegenstands unabhängige Frage ist, wer – unter Beachtung der sachlichen und pers Anwendungsregelungen – stlicher Einbringender der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist. Denn der Einbringungsgegenstand kann auch einer Vielheit von Einbringenden zugeordnet werden, die für die Übertragung dieses Einbringungsgegenstands jeweils neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten. Die Pers des Einbringenden iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist nach der Definition der Sacheinlage mit demjenigen verknüpft, der für den Vermögenstransfer "neue Anteile" an der Übernehmerin "erhält" (s Tz 169). Die betriebliche Sachgesamtheit "Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil" ist hingegen (nur) Objekt des Vermögenstransfers.

 

Tz. 39b

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Folglich ist (zB) als "Betriebs"-Einbringung gem § 20 UmwStG zu beurteilen

  • die Einbringung aller wes Betriebsgrundlagen einer Pers-Ges im Wege der Auf- oder Abspaltung (s Nitzschke, in Brandis/Heuermann,...

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