Tz. 41

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 UmwStG gelten die S 1–5 entspr, wenn die maßgebenden Anteile "entgeltlich übertragen" werden (s § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 Hs 1 UmwStG). Zum Verhältnis des "Ersatztatbestands" der "entgeltlichen Übertragung" als inhaltliche Umschreibung des Veräußerungsbegriffs zum Grundtatbestand der (gleichbedeutenden) Anteilsveräußerung iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStGTz 33. Der eigentliche Regelungsgehalt der Vorschrift ergibt sich aus § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 Hs 2 UmwStG (s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 22 UmwStG 2006 Rn 61; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 81). Als Ausnahmen einer "entgeltlichen Übertragung" normiert § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 Hs 2 UmwStG nämlich die nachweisbare Bw-Einbringung der erhaltenen Anteile in eine Kap-Ges/Gen iSd §§ 20 Abs 1 und 21 Abs 1 UmwStG als für den Tatbestand des § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 und zugleich auch Abs 1 S 1 UmwStG unschädlicher Vorgang (s Tz 33). Angesprochen in § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 Hs 2 UmwStG sind ausdrücklich (nur) die Einbringungen "durch einen Vorgang iSd § 20 Abs 1 UmwStG oder § 21 Abs 1 UmwStG... zu Bw ..." (dh es muss der Tatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG [Sacheinlage] oder § 21 Abs 1 S 2 UmwStG [qualifizierter Anteilstausch] objektiv vorliegen und hieraus als ges Grundlage muss sich der Bw-Ansatz auf Antrag ergeben). Dies sind Sachverhalte,

  • bei denen die maßgebende Beteiligung iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG (dh erhaltene, auf diesen beruhende oder mitverstrickte Anteile, dazu s Tz 5ff) zum BV einer Sachgesamtheit iSd § 20 Abs 1 UmwStG gehört und zusammen mit dieser in eine Kap-Ges/Gen gegen Gewährung neuer Anteile zum antragsgem Bw eingebracht wird, oder
  • bei denen die maßgebende Beteiligung iRe qualifizierten Anteilstauschs (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG) nachweisbar zum Bw oder zu AK in eine Kap-Ges/Gen eingebracht wird (s Tz 41a), oder
  • die Beteiligung nachweisbar aufgr vergleichbarer ausl Vorgänge (s Tz 41c) ohne schädliche sonstige Gegenleistung zum Bw eingebracht worden ist (s Tz 42).

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