Tz. 11

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Umwandlung des Unternehmens des OT begründet das Recht, den GAV aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 12; ebenso Rn Org 04für den Fall der Abwärtsverschmelzung des OT auf die OG). Das gilt nicht für den Formwechsel der OT (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 12 S 2), wobei Rödder/Jonas/Montag (in FGS/BDI, UmwSt-Erl 2011, 561) und Herlinghaus (in R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, Anh 4 Rn 116) für den Fall des Formwechsels einer Freiberufler-GmbH in eine GbR einen wichtigen Grund annehmen. Wegen der Rechtslage im GesR s Koppensteiner (in Kölner Komm zum AktG, § 297 AktG Rn 19) und Schlögell (GmbHR 1995, 401, 408). Für das StR lässt R 14.5 Abs 6 S 3 KStR 2015 die vorzeitige Beendigung des GAV unter der Einschränkung als wichtigen Kündigungsgrund zu, dass in dem Zeitpunkt des Abschlusses des GAV dessen vorzeitige Beendigung noch nicht feststehen darf (s § 14 KStG Tz 594).

Die KStR äußern sich nicht dazu, ob auch bei Verschmelzung eines dritten Rechtsträgers auf das Unternehmen des OT (dazu s Tz 4 aE) ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des GAV anzunehmem ist. Bejahend s Herlinghaus (in R/H/vL, 2. Aufl, Anh 4 UmwStG Rn 17). UE ist nur in den Fällen des § 297 Abs 1 S 2 AktG ein wichtiger Grund gegeben.

Während eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund stlich auf den Beginn des betreffenden Wj zurückwirkt (s § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG), kennt das ZivilR nur eine Kündigung des GAV mit Wirkung ex nunc (s § 296 Abs 1 S 2 AktG; Hüffer, AktG, 11. Aufl, § 296 AktG Rn 2–4). Breuninger (in Herzig, Neues UmwSt-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, 1996, 143, 149) bejaht das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrunds zum Zeitpunkt des Umwandlungs-Beschl, also bereits vor dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Umwandlung. Er weist auch auf die weitere Möglichkeit hin, den GAV einvernehmlich vorzeitig zu beendigen. Nach Auff von Stuth (DStR 17/1998, Beil 36) ist eine rückwirkende Aufhebung des GAV durch einvernehmliche Kündigung nicht möglich.

Wenn der zivilrechtliche und der stliche Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des GAV auseinanderfallen, ist die hr-liche Gewinnabführung an den früheren OT stlich als (nicht ordnungsgemäße) GA zu beurteilen (s § 14 KStG Tz 1160).

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