Tz. 113

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der OT, dem das Einkommen der OG zuzurechnen ist, muss nach § 14 Abs 1 S 1 KStG ein gew Unternehmen sein. Ein gew Unternehmen liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Gew nach § 2 GewStG erfüllt sind. Das Merkmal "gew Unternehmen" soll sicherstellen, dass das Gesamtergebnis des Organkreises der GewSt unterliegt (s Urt des BFH v 12.08.1965, BStBl III 1965, 589).

Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 21) muss die Voraussetzung "gew Unternehmen" vom Beginn des Wj der OG an erfüllt sein. UE zu Recht abl s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 85), weil das Ges das ganzjährige Vorliegen dieses Merkmals nicht fordert. Das ganzjährige Vorliegen dieses Merkmals ist zum Erreichen des Ges-Zwecks, nämlich der Sicherstellung der GewSt-Belastung des Organeinkommens, auch nicht erforderlich.

Für PersGes als OT fordert § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG zusätzlich, dass sie eine (gew) Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG ausüben. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der BFH entschieden, dass es mangels zeitlicher Vorgaben in der Vorschrift genügt, dass der OT im Zeitpunkt der Gewinnabführung gew tätig ist (s Urt des BFH v 24.07.2013, BStBl II 2014, 272). UE müsste dies auch für das in § 14 Abs 1 S 1 KStG geforderte Merkmal des gew Unternehmens gelten. Weiter hierzu s Tz 157 und 670.

 

Tz. 114

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Ein Unternehmen ist gew, wenn es gew Eink erzielt, was sich nach § 15 EStG beantwortet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auff (s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 106 und s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 192) enthält § 14 Abs 1 S 1 KStG keinen eigenständigen Begriff des gew Unternehmens, sondern die in § 14 KStG und in § 15 EStG enthaltenen Begriffe sind einheitlich auszulegen (s Urt des BFH v 02.09.2006, BFH/NV 2010, 391 Rn 19 und v 13.09.1989, BStBl II 1990, 24; weiter s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 86). Wegen der Frage, ob eine Holdinggesellschaft ein gew Unternehmen idS ist, s Tz 134 und 149ff.

Inl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG sind ohne Rücksicht auf die von ihnen ausgeübte Tätigkeit immer als OT geeignet, weil sie gem § 8 Abs 2 KStG iVm § 2 Abs 2 S 1 GewStG einen Gew kraft Rechtsform unterhalten.

Andere Kö, bei denen grds alle Einkunftsarten vorkommen können, müssen nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG originär gew tätig sein, um OT sein zu können. Das gilt auch für ausl Kö, weil für diese § 8 Abs 2 KStG nicht greift. Da für diese ausl Kö die OT-Eignung davon abhängig ist, dass die Organbeteiligung zum BV einer inl BetrSt gehört (s Tz 180ff), liegen auch dort gew Eink vor, denn ohne diese gäbe es keine inl BetrSt iSd § 12 AO.

 

Tz. 115

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn § 14 Abs 1 S 1 KStG ausdrücklich ein "einziges" anderes gew Unternehmen fordert, muss dies im Zusammenhang mit der Streichung der Mehrmütterorganschaft gesehen werden und als Gegenreaktion auf die Urt des BFH v 09.06.1999 (BStBl II 2000, 695 und BFH/NV 2000, 347, ebenso hierzu s Tz 230ff), in denen der BFH die aktienrechtliche Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit bei der Mehrmütterorganschaft auf das StR übertragen hat.

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