Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wird die herrschende Gesellschaft auf einen dritten Rechtsträger umgewandelt, tritt der übernehmende Rechtsträger in den bestehenden GAV ein (s Urt des OLG Karlsruhe v 07.12.1990, ZIP 1991, 101, 104; s Beschl des LG Bonn v 30.01.1996, GmbHR 1996, 774; s Koppensteiner, in Kölner Komm zum AktG, § 291 AktG Rn 72; Grunewald, in Lutter, UmwG, 5. Aufl, § 20 Rn 40). Das gilt für den Übergang der Organbeteiligung durch Verschmelzung des Unternehmens des OT ebenso wie für den Übergang durch Spaltung (zur Spaltung ebenso s Krieger/Janott, DStR 1995, 1473, 1479 und s Fedke, DK 2008, 533). Wegen der H-Reg-Anmeldung s Zilles (GmbHR 2001, 21). UE ergeben sich bei mittelbarer Organschaft keine Besonderheiten.

Von dieser zivilrechtlichen Rechtslage gehen auch die Rn Org 01 und Rn Org 06 des UmwSt-Erl 2011für die stliche Beurteilung aus. Übrigens ergeben sich bei einer natürlichen Person als OT im Fall des Übergangs der Organbeteiligung durch Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall vergleichbare Wirkungen (s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 975).

Unabhängig davon hat in solchen Fällen die OG das Recht zur außerordentlichen Kündigung des GAV mit Wirkung ex nunc, falls die neue Obergesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage ist, ihre auf Grund des GAV bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen (s § 297 Abs 1 S 2 AktG; dazu auch s Tz 11).

Bei einem umwandlungsbedingten Übergang des GAV auf einen neuen OT ist der GAV auf den letzten regulären Abschlussstichtag letztmalig gegenüber den bisherigen OT abzurechnen. Bei unterjähriger Beendigung des GAV wird das lfd Wj bereits gegenüber dem neuen OT abgerechnet, es sei denn, es ist ein hr-liches Rumpf-Wj gebildet worden. Für den Fall eines Verlusts im letzten Wj ist str, ob der Verlust insges vom neuen OT auszugleichen ist oder ob alter und neuer OT diesen zeitanteilig ausgleichen müssen (s Gelhausen/Heinz, NZG 2005, 775; s Knott/Rodewald, BB 1996, 472 und s Hüffer, 11. Aufl, § 302 AktG Rn 11).

Keinen Einfluss auf ein bestehendes Organschaftsverhältnis hat es, wenn ein dritter Rechtsträger auf das Unternehmen des OT verschmolzen wird (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 20).

 

Tz. 5

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ein Formwechsel des OT berührt die Wirksamkeit des GAV nicht; die Organschaft wird unverändert fortgesetzt (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 10; weiter s Koppensteiner, in Kölner Komm zum AktG, § 291 Rn 70; s Schild, JbFStR 1995/96, 567ff; und s Müller, BB 2002, 157). Wegen des Formwechsels der OG s Tz 16.

Wenn OT und OG aufeinander verschmelzen, enden der GAV und die Organschaft. Näheres s Tz 14, dort auch wegen Besonderheiten bei mehrstufigen Organschaftsverhältnissen.

Das FG HH (s Gerichtsbescheid v 04.09.2020–6 K 150/18, StE 2020, 775) hat es als st-unschädlich angesehen, dass innerhalb der fünfjährigen Mindestvertragsdauer des GAV zunächst der OT auf eine andere Gesellschaft und in einem Folgejahr die OG auf den neuen OT verschmolzen wird.

 

Tz. 6

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zu der Frage, ob bei Einbringung (bzw Ausgliederung) der Organbeteiligung in eine andere Kap-Ges der GAV fortbesteht, werden unterschiedliche Auff vertreten. Mit Neumann (in Gosch, 3 Aufl, § 14 KStG Rn 286); Blumenberg (in Herzig, Organschaft 2003, 259) und Herlinghaus (FR 2004, 974, 978; weiter in R/H/v L, UmwStG, 2. Aufl, Anh 4, Rn 22) ist uE davon auszugehen, dass der GAV mit der Übernehmerin neu abgeschlossen werden muss. Unklar s Walter (in E & Y, § 14 KStG Rn 367), der von einem "stlichen Übergang" des GAV spricht.

 

Tz. 7

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bleibt bei einer Abspaltung oder bei einer Ausgliederung aus dem Vermögen des OT eine die Stimmrechtsmehrheit vermittelnde Beteiligung an der OG bei den bisherigen OT zurück, besteht der GAV unverändert fort (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 09). Die Rechtsposition aus dem GAV kann aber auch zusammen mit der Organbeteiligung auf ein anderes Unternehmen im Wege der stlichen Rechtsnachfolge übertragen werden (glA s Müller, BB 2002, 157, 158; s Heidenhain, NJW 1995, 2873, 2877; s Blumenberg, in Herzig, Organschaft, 258, und s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG 2. Aufl, Anh 4, 20).

 

Tz. 8

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wird das Unternehmen des OT aufgespalten, tritt derjenige übernehmende Rechtsträger, auf den die Organbeteiligung übergeht, nach Maßgabe des Spaltungsvertrags bzw -plans in einen bestehenden GAV ein (s § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG; weiter s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 06). Der GAV kann – parallel zur Organbeteiligung – nur einheitlich auf einen der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden (s Meister, DStR 1999, 1741).

 

Tz. 9

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach uE zutr hM (s Tz 42) bewirkt die Rechtsnachfolge infolge der Anwachsung als Reflex auf die stlich rückwirkende Verschmelzung zweier Kap-Ges, welche die einzigen Gesellschafter einer OT-Pers-Ges waren, den Übergang des GAV auf den verbleibenden Gesellschafter (s § 738 BGB). Eine nahtlose Fortsetzung der Organschaft ist möglich. Anders uE, wenn der vorletzte Gesellschafter der Pers-Ges nicht durch einen Verschmelzungsvorgang, sond...

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