Tz. 21

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

§ 11 Abs 1 S 1 UmwStG ist – wie der insoweit gleichlautende § 3 Abs 1 S 1 UmwStG – eine eigenständige stliche Ansatz- und Bewertungsvorschrift. In der stlichen Schlussbil sind sämtliche bei der Verschmelzung übergehenden aktiven und passiven WG, einschl nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller WG sowie gewinnmindernder Rücklagen (zB nach § 6b oder § 7g EStG) und eines stlichen AP nach § 4g EStG anzusetzen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.03 iVm Rn 03.04). Bei Ansatz des übergehenden BV mit dem Bw unterbleibt allerdings eine Aktivierung der selbst geschaffenen immateriellen WG.

Da § 11 UmwStG eine Vermögensübertragung als Ganzes regelt und der Begriff "übergehende WG" sämtliche aktiven und passiven Vermögensposten umfasst, macht die Summe der übergehenden WG grds das gesamte BV der übertragenden Kö aus.

Wegen eines ABC der Einzelpositionen in der stlichen Schlussbil s Tz 51.

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