Tz. 43

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Nach § 1 Abs 1 Nr 4 UmwStG werden schließlich inl Vermögensübertragungen erfasst. Die §§ 174ff UmwG lassen die Vermögensübertragung als Voll- und als Teilübertragung zu. Ihrem Wesen nach entspr die Vollübertragung der Verschmelzung, die Teilübertragung der Spaltung. Der Unterschied zur Verschmelzung besteht darin, dass bei der Vermögensübertragung die Gegenleistung für die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger nicht in Anteilen an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern besteht, sondern in einer Gegenleistung anderer Art – insbes in einer Barzahlung (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.18; s Hörtnagl, in S/H/S, 6. Aufl, § 1 UmwStG Rn 52). Deshalb ist idR auch keine Übertragung des Vermögens zu Bw oder Zwischenwerten möglich. Der Vorteil der Anwendung des UmwStG auf die in § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwStG angesprochenen Sachverhalte beschr sich im Wes auf die Rückwirkungsfiktion nach § 2 UmwStG (s Benecke, in Haase/Hruschka, § 1 UmwStG Rn 33).

 

Tz. 44

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die Vermögensübertragung ist nur von einer Kap-Ges auf die öff Hand sowie zwischen VU in der Rechtsform der AG, des VVaG oder des öff-rechtlichen VU möglich. Eine Erweiterung auf ausl oder grenzüberschreitende Vorgänge ist nicht vorgesehen (s Hörtnagl, in S/ H/S, 6. Aufl, § 1 UmwStG Rn 53). Ebenso fehlt es an einer Öffnung des Sechsten bis Achten Teils des UmwStG für diese Art von Umwandlungen, sodass die Situation jener zu § 1 Abs 1 S 1 Nr 3 UmwStG vergleichbar ist (hierzu s Tz 39; s Schmitt/Schloßmacher, UmwSt-Erl 2011, Rn 01.18 mit unionsrechtlichen Zweifeln an der fehlenden Öffnung des § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwStG für vergleichbare ausl Vorgänge).

 

Tz. 45

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Übersicht über die Möglichkeiten der Vermögensübertragung (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.19):

 
von/auf öff Hand VVaG öff-rechtliches VU Versicherungs-AG
GmbH Vollübertragung §§ 175 Nr 1, 176
Teilübertragung §§ 175 Nr 1, 177
AG/KGaA Vollübertragung §§ 175 Nr 1, 176
Teilübertragung §§ 175 Nr 1, 177
VersicherungsAG Vollübertragung §§ 175 Nr 2 a), 178 §§ 175 Nr 2 a), 178
Teilübertragung §§ 175 Nr 2 a), 179 §§ 175 Nr 2 a), 179
VVaG Vollübertragung §§ 175 Nr 2 b), 180–183, 185–187 §§ 175 Nr 2 b), 180–183, 185–187
Teilübertragung §§ 175 Nr 2 b), 184–187 §§ 175 Nr 2 b), 184–187
öff-rechtliches VU Vollübertragung §§ 175 Nr 2 c), 188 §§ 175 Nr 2 c), 188
Teilübertragung §§ 175 Nr 2 c), 189 §§ 175 Nr 2 c), 189
 

Tz. 46

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Das Gleiche in anderer Darstellungsform:

 
übernehmender Rechtsträger Bund, Land, Gebiets-Kö VVaG öff-rechtliches VU Versicherungs-AG
übertragender Rechtsträger
Kap-Ges ×  
VVaG     × ×
öff-rechtliches VU   ×   ×
 

Tz. 47

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Die Vermögensübertragung hat stlich wegen des numerus clausus der zugelassenen Rechtsträger (s § 175 UmwG) nur eine untergeordnete Bedeutung (s Haritz, in H/M, 4. Aufl, § 1 UmwStG Rn 35). Wegen § 1 Abs 1 S 2 UmwStG sind der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG darüber hinaus nicht auf Vermögensübertragungen iSd § 174 Abs 2 Nr 3 UmwG anwendbar; ausgeschlossen sind insbes vermögensübertragende Ausgliederungen auf Versicherungs-AG.

Wegen des engen Anwendungsbereichs betrifft § 1 Abs 1 Nr 4 UmwStG nur inl Vorgänge und nicht auch vergleichbare ausl oder grenzüberschreitende Vorgänge.

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