Tz. 23

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Auch wenn eine Kö (zB ein Sportverein) ihre Leistungen nur gegenüber ihren Mitgliedern erbringt, ist idR davon auszugehen, dass sie sich an die Allgemeinheit wendet, sofern jeder Interessierte, der die Voraussetzung hierfür erfüllt (zB bei regionaler oder beruflicher Beschränkung der Kö), Mitglied der Kö werden kann. Dabei darf grds (wegen der Ausnahme s u) die Mitgliederzahl nicht auf eine bestimmte Zahl beschr und damit nur für einen abgeschlossenen Pers-Kreis möglich sein (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 488, für einen Golfsportverein). Auch das rkr Urt des FG HH v 08.12.1997 (EFG 1998, 916; NZB durch Beschl des BFH v 26.10.1998, BFH/NV 1999, 509 als unzulässig verworfen) hat Satzungsregelungen eines Vereins, nach denen über die Neuaufnahme von Mitgliedern nur einstimmig zu entscheiden war, als Verstoß gegen das Gebot des § 52 Abs 1 S 2 AO angesehen, eine Kö für die Allgemeinheit offen zu halten. Aus dem Urt ist allerdings nicht zu entnehmen, ob der Verein nur seine Mitglieder fördern wollte. War das der Fall, so ist der Ansicht des FG zuzustimmen; ist dagegen das Leistungsangebot des Vereins – unabhängig von der Mitgliedschaft – der Allgemeinheit zugänglich, so kommt uE Regelungen, die die Mitgliedschaft im Verein erschweren, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil hierdurch die Förderung der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Fraglich ist auch, ob eine Förderung der Allgemeinheit zu verneinen ist, wenn in der Satzung einer Kö dem Vorstand das alleinige Entsch-Recht über die Aufnahme neuer Mitglieder übertragen wird. Nach Auff der Fin-Verw ist insoweit jedoch eine Förderung der Allgemeinheit zu bejahen.

Diese Auff findet uE ihre Bestätigung darin, dass bei Kö in anderer Rechtsform – Stiftung, GmbH – die Zugänglichkeit der Kö für die Allgemeinheit von vornherein nicht gegeben ist, ohne dass dies ihrer StBefreiung entgegensteht. Auch das Urt des BFH v 13.08.1997 (BStBl II 1997, 794) spricht für diese Auff. Auch eine Bestimmung, nach der ein Aufnahmegesuch von zwei Vereinsmitgliedern befürwortet werden müsse, ist für sich allein nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Begründet hat der BFH dies damit, dass weder die AO noch der AEAO satzungsmäßige Regelungen für die Aufnahme in einen Verein verlange. Ebenso s Gast-de Haan (DStR 1996, 405).

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