Tz. 63

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 13 UmwStG regelt die Rechtsfolgen des verschmelzungsbedingten Vermögensübergangs bei den AE der Übertragerin. Dabei ist das Grundprinzip der Vorschrift die Vermeidung einer Realisierung und Besteuerung der in den Anteilen an der Übertragerin ruhenden stillen Reserven (s § 13 UmwStG Tz 1 und 2).

Die Vorschrift gilt auch in den Fällen der Verschmelzung von gGmbH.

 

Tz. 64

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei Anteilen an der gemeinnützigen Übertragerin, die zum PV gehören, aber unter § 17 EStG fallen, wird die St-Neutralität durch § 13 Abs 2 UmwStG erreicht. Hierzu s § 13 UmwStG Tz 26–33.

Nicht unter § 13 UmwStG fallen

  • im PV natürlicher Pers gehaltene Anteile, die nicht unter § 17 EStG fallen (s § 13 UmwStG Tz 22),
  • Fälle, in denen die AE ebenfalls gemeinnützige Kö sind und die Anteile an der Übertragerin zum Bereich der stfreien Vermögensverw gehören,
  • Fälle des Upstream-merger zwischen gGmbH (Tz 33), zur Begr s § 13 UmwStG Tz 6,
  • Fälle, in denen an anlässlich der Verschmelzung ausscheidende AE Abfindungen gezahlt werden (s § 13 UmwStG Tz 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge