Tz. 22

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die durch den Verweis auf § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG in § 23 Abs 1 und 3 UmwStG zum Ausdruck kommende stliche Rechtsnachfolge der Übernehmerin gilt nicht für verfahrensrechtliche Zwecke. Dieses Rechtsnachfolgeprinzip erfasst nur materiell-rechtliche Fragen; dh insbes die Ermittlung des lfd Gewinns der Übernehmerin bezogen auf das übernommene Vermögen (glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 8; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 16; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 42). Inwieweit verfahrensrechtlich die Rechtsposition des Einbringenden auf die übernehmende Gesellschaft übergeht, bestimmt sich nach der zivilrechtlichen Einordnung des Einbringungsvorgangs und den entspr (allg) verfahrensrechtlichen Vorschriften (allg Auff, s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 8; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 16). Zu der bisherigen Rechtslage ergab sich dieses auch schon aus der Überschrift zu § 22 UmwStG aF ("Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Kö") und der in § 12 Abs 3 S 1 UmwStG aF aufgezählten (bil-strechtlichen) Beispiele für einen Eintritt in die Rechtsstellung des Einbringenden. Durch die geltende Rechtslage hat sich hier jedoch inhaltlich keine Änderung ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge