Tz. 31

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Unter einer Spaltung wird die Aufteilung eines bisher einheitlichen Unternehmens in mehrere Unternehmen verstanden. Die Spaltung ist bei Pers-Ges ebenso denkbar wie bei den hier nur interessierenden Kö. Wie nachstehend erläutert, ist zu unterscheiden zwischen

  • der Aufspaltung, dem Umkehrfall der Verschmelzung, bei der die Ursprungs-Kö aufgelöst und ihr BV auf mindestens zwei Nachfolgegesellschaften verteilt wird und
  • der Abspaltung, bei der die Ursprungs-Kö zwar einen Teil ihres BV abgibt, aber mit dem bei ihr zurückbleibenden restlichen BV weiter bestehen bleibt.

Ebenso wie die Verschmelzung ist auch die Spaltung ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Anders als bei der Verschmelzung erfolgt aber, da das Vermögen der Übertragerin nicht als Ganzes auf einen einzigen übernehmenden Rechtsträger übergeht, der Vermögensübergang nicht im Wege der Gesamtrechts-, sondern der Sonder(Teil-)rechtsnachfolge (= partielle Gesamtrechtsnachfolge, s Tz 33). Die Rechtsfolgen entspr denen der Gesamtrechtsnachfolge.

 

Tz. 32

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Es bestehen wes Unterschiede zwischen der Spaltung bei Pers-Ges und bei Kö.

Kennzeichnend für die Spaltung einer Kö sind zwei Merkmale:

  • Das Vermögen der Ursprungs-Kö wird bei der Abspaltung auf mindestens eine und bei der Aufspaltung auf mindestens zwei Nachfolge-Kö übertragen.
  • Die Gesellschafter der Ursprungs-Kö erhalten unmittelbare Beteiligungen an den Nachfolge-Kö.

Bei der Spaltung einer Pers-Ges übernehmen die einzelnen Gesellschafter jeweils einen Teilbetrieb oder zumindest WG der zu teilenden Gesellschaft, dh es geht Gesamthandseigentum in Alleineigentum der ehemaligen Gesellschafter über.

Bei der Spaltung einer Kö erlangen die AE der Ursprungs-Kö dagegen kein Eigentum an den Vermögensgegenständen ihrer Gesellschaft, vielmehr tritt bei diesen AE an die Stelle der Beteiligung an der Ursprungs-Kö eine Beteiligung an einer oder mehreren Nachfolge-Kö. Die Beteiligungsverhältnisse an den Nachfolge-Kö müssen nicht mit den Beteiligungsverhältnissen an der Ursprungsgesellschaft identisch sein. Sie können sogar völlig unterschiedlich sein, zB bei der Trennung von Familienstämmen.

Anders ausgedrückt: Bei der Spaltung einer Pers-Ges findet eine Entzerrung auf der Gesellschafterebene statt, dh die einzelnen Gesellschafter übernehmen jeweils einen Teilbetrieb bzw WG der zu teilenden Gesellschaft. Die stliche Behandlung der Spaltung (= Realteilung) von Pers-Ges ist in § 16 Abs 3 S 2ff EStG geregelt.

Bei der Spaltung von Kö ist eine Entzerrung auf der Gesellschafterebene (= Trennung der Gesellschafterstämme iSv § 15 Abs 2 S 5 UmwStG) nicht zwingend. Die AE der zu spaltenden (Ursprungs-)Kö können unmittelbare (alleinige) Beteiligungen an dem abgespaltenen Vermögen erlangen oder auch gemeinsam an der Ursprungs-Kö sowie den übernehmenden Kö beteiligt bleiben. Es kann aber auch eine völlige Aufspaltung der Ursprungs-Kö in mehrere Nachfolge-Kö erfolgen, an denen die AE der Ursprungs-Kö allein oder gemeinsam beteiligt sind bzw eine Abspaltung kann ebenfalls genutzt werden, um auf Entflechtung auf Gesellschafterebene zu vollziehen.

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