Tz. 4

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö durch Verschmelzung nach § 2 UmwG auf eine unbeschr stpfl Kö über, sind nach § 40 Abs 1 KStG

das KSt-Guthaben (s § 37 KStG) und
der Teilbetrag EK 02 (s § 38 KStG)

den entspr Beträgen der übernehmenden Kö hinzuzurechnen. Nicht unter § 40 Abs 1 KStG fallen die formwechselnde Umwandlung nach den §§ 190 – 304 UmwG sowie die Einbringung gem § 20 UmwStG; allerdings ergibt sich für diese Fälle auch kein Regelungsbedürfnis.

 

Tz. 5

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Die Regelung des § 40 Abs1 KStG ist der des § 38 KStG 1999 vergleichbar, wonach im Fall der Verschmelzung zweier zur EK-Gliederung verpflichteter Kö auf der Stufe der Übernehmerin die beiden VEK zusammenzufassen waren.

Bei kalenderjahrgleichen Wj ist § 40 Abs 1 – 3 KStG erstmals für den VZ 2001 anzuwenden.

§ 40 Abs 1 KStG soll verhindern, dass infolge einer Verschmelzung zwischen Kö KSt-Minderungs- bzw KSt-Erhöhungspotenzial verloren geht. Deshalb schreibt die Vorschrift die Zusammenfassung der entspr Beträge auf der Stufe der übernehmenden Kö vor.

§ 40 Abs 1 und 2 KStG sowie § 37 Abs 3 KStG regeln Ausnahmefälle, in denen sich das KSt-Guthaben und/oder das EK 02 während der 18 jährigen Übergangszeit (längstens jedoch bis zum Auslaufen des § 40 KStG) erhöhen können. Im Regelfall können sich bei diesen Beträgen nur noch Abgänge infolge von Ausschüttungen ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge