Tz. 20
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nach den Eigenbetriebs-VO der Länder können Einrichtungen in der gleichen Organisationsform und nach den identischen Regeln wie Eigenbetriebe geführt bzw verwaltet werden, ohne dass es sich hierbei im rechtlichen Sinn um Eigenbetriebe handelt (zB s § 86 Abs 2 S 1 EigAnVO – Rh-Pf, § 107 Abs 2 GemO – NRW; § 139 Abs 1 Nds KommunalverfassungsG; Art 76 Abs 6 LandkreisO Bay; "eigenbetriebsähnliche Einrichtung"). Bei den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen handelt es sich häufig um Einrichtungen, die in der Organisationsform des Eigenbetriebs nicht wirtsch, sondern hoheitliche Aufgaben (Erziehung, Bildung, Sport, Gesundheitswesen, Umweltschutz, Sozial- und Jugendhilfe usw) ausführen. Diese Einrichtungen begründen idR allenfalls partiell einen BgA. Wegen der Behandlung dieser Einrichtungen im Hinblick auf § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG s Tz 324a.
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