Tz. 78

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 6 Abs 5 EStG ermöglicht die st-neutrale Überführung von einzelnen WG zwischen vd BV desselben Stpfl (S 1), zwischen BV und Sonder-BV bzw zwischen verschiedenen Sonder-BV desselben Stpfl (S 2) sowie Übertragungen zwischen MU und MU-Schaft (S 3 Nr 1), zwischen Sonder-BV und Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen MU-Schaft (S 3 Nr 2) und zwischen den jeweiligen Sonder-BV verschiedener MU derselben MU-Schaft (S 3 Nr 3). In diesen Fällen ist zwingend der BW anzusetzen, sofern die Besteuerung der in den WG enthaltenen stillen Reserven sichergestellt ist. § 4 Abs 1 S 4 EStG gilt hierbei entspr (s Tz 81).

 

Tz. 79

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Das Verhältnis von § 12 Abs 1 KStG und § 6 Abs 5 EStG zueinander ist bisher nicht abschließend geklärt. Beide Vorschriften haben dasselbe Regelungsziel: Sicherstellung der Besteuerung der in den WG enthaltenen stillen Reserven bei BV-Umschichtungen. Mangels einer besonderen ges Auflösung dieses Konkurrenzverhältnisses geht uE die Entstrickungsregelung in § 6 Abs 5 EStG als lex specialis der Entstrickungsregelung in § 12 Abs 1 KStG vor.

 

Tz. 80

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Der Vorrang des § 6 Abs 5 EStG führt hauptsächlich zu Unterschieden bei der Bewertung des übertragenen BV sowie zum Fehlen der Möglichkeit zur Bildung eines AP nach § 4g EStG.

 

Beispiel:

Die A-GmbH & Co KG ist weltweit im Bereich des Metallbaus tätig. An der A-GmbH & Co KG ist die amerikanische B-Inc als Kdst zu 100 % beteiligt. Die A-GmbH & Co KG wiederum ist als alleiniger Kdst an der tschechischen A-ks (Komanditni spolecnost) beteiligt. Mit den Eink aus der Beteiligung an der A-ks unterliegt die B-Inc mangels inl BetrSt nicht der beschr KStPflicht.

Die A-GmbH & Co KG überführt selbsthergestellte Waren (Reproduktionskosten 800 TEUR, gW = Fremdvergleichspreis 1,2 Mio EUR) unentgeltlich auf die A-ks.

Lösung:

Bei der Überführung der Waren von der A-GmbH & Co KG auf die A-ks handelt es sich uE um eine Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG und nicht um einen Anwendungsfall des § 4 Abs 1 S 3 EStG. § 12 Abs 1 KStG ist ebenfalls nicht anzuwenden, da § 6 Abs 5 EStG als lex specialis zur Anwendung kommt; zur Anwendung des § 6 Abs 5 EStG in diesen Fällen s Schr des BMF v 07.02.2002 (DStR 2002, 635). Die Entnahme ist nach § 6 Abs 1 Nr 4 erster HS EStG mit dem Tw (Reproduktionskosten) iHv 800 TEUR zu bewerten.

Die Fin-Verw geht – trotz des Vorliegens einer Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG – vom Vorliegen einer Geschäftsbeziehung iSd § 1 Abs 4 AStG zu einer nahe stehenden Person aus (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I Sonder-Nr 1/2004, 3, Rn 1.4.2), so dass es nach § 1 AStG zu einer weiteren außerbilanziellen Einkommenskorrektur iHv 400 TEUR kommt.

Mangels Vorliegen einer fiktiven Entnahme nach § 4 Abs 1 S 3 EStG oder einer fiktiven Veräußerung nach § 12 Abs 1 KStG ist die Möglichkeit zur Bildung eines AP nach § 4g EStG ausgeschlossen.

Unklar war bisher, ob der BFH letztendlich die Auff der Fin-Verw zum Verhältnis des § 1 AStG zur Entnahme iSd § 4 Abs 1 S 2 EStG im Wege einer "Idealkonkurrenz" teilen würde (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I Sonder-Nr 1/2004, 3, Rn 1.1.2). Angesichts der Zweifel hieran, die der BFH in seinem Beschl v 17.12.1997 (BStBl II 1998, 321) zu erkennen gegeben hatte, ist vom Gesetzgeber eine entspr Ergänzung in § 1 Abs 1 AStG iRd URefG 2008 vorgenommen worden (s Bernhardt/Ham/Kluge, IStR 2007, 717ff; s Frischmuth, IStR 2007, 485, 486f; s Kaminski, RIW 2007, 594f; s Wassermeyer, DB 2007, 535f; s Wulf, DB 2007, 2280f).

 

Tz. 81

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Infolge der Kodifizierung eines allgemeinen Entstrickungskonzepts in § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG – das nicht nur auf den Ausschluss, sondern auch auf die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts abstellt – könnten sich uE auch weitergehende Folgewirkungen in § 6 Abs 5 S 1 EStG ergeben haben. Die Fin-Verw beurteilt die Frage, ob die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, nach den gleichen Grundsätzen wie zu § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG (aA s Hruschka, StuB 2006, 584, 587). Durch die Festschreibung der entspr Anwendung von § 4 Abs 1 S 4 EStG in § 6 Abs 5 S 1 HS 2 EStG durch das JStG 2010 wurde diese Auff der Fin-Verw zur Auslegung der "Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven" ges abgesichert. Im Unterschied hierzu ist in den Fällen des § 6 Abs 5 EStG jedoch die Bildung eines AP nach § 4g EStG auch nach der Gesetzesänderung weiterhin nicht vorgesehen.

 

Tz. 82

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Eine fiktive Entnahme iSv § 4 Abs 1 S 3 EStG oder eine fiktive Veräußerung nach § 12 Abs 1 KStG innerhalb der Sperrfristen des § 6 Abs 5 EStG führt nach Auff der Fin-Verw zum rückwirkenden Ansatz des TW auf den betreffenden Überführungszeitpunkt bzw Übertragungsstichtag (s Schr des BMF v 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Rn 23). Im Einzelnen zu den Rechtsfolgen s Tz 362.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge