Tz. 9

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Vorschrift des § 1 Abs 1 Nr 6 KStG iVm § 4 KStG bezieht sich ausschl auf BgA inl jur Pers des öff Rechts (Sitz oder Geschäftsleitung im Inl). Sie ist auf BgA ausl jur Pers d öff Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Die KSt-Pflicht ausl jur Pers d öff Rechts richtet sich ausschließlich nach § 2 Nr 1 KStG. Danach ist eine ausl jur Pers d öff Rechts beschr kstpfl, wenn sie inl Eink hat. Was inl Eink sind, ergibt sich aus § 49 EStG. Die ausl jur Pers d öff Rechts wird also kstlich den übrigen beschr KStpfl gleichgestellt.

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