Tz. 1615

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Im ausl StR ist bei Vorhandensein einer bestimmten Mindestbeteiligung (zB 75 %) eine konsolidierte Besteuerung vergleichbar den dt Organschaftsregeln häufig bereits durch eine schlichte Option zu erreichen (group taxation, group relief; s Höppner, JbFStR 1993/94, 165). Seitdem A sein KSt-Recht reformiert hat, ist Der einzige Staat, der die stliche Anerkennung der Organschaft davon abhängig macht, dass zwischen OG und OT die Gewinne tats abgeführt bzw die Verluste tats übernommen werden (s Tz 99 und 315).

Wegen Überlegungen, ob sich der Vorschlag der EU-Kommission zur sog CCCTB (Common Consolidated Corporate Tax Base)/GKKB (Gemeinsame konsolidierte KSt-BMG) als Alt zur Organschaft oder zumindest dafür eignet, die bestehenden Organschaftsregeln iSe EU-konformen Gruppenbesteuerungssystems fortzuentwickeln, s Kußmaul/Niehren/Pfeifer (Ubg 2010, 266) und s Herzig (FR 2009, 1037 und StuW 2010, 214, 222). Im Oktober 2016 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Neuauflage der GKKB in einem aus zwei Richtlinienvorschlägen bestehenden zweistufigen Verfahren vor:

  • Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung einer Gemeinsamen KSt-BMG (die GKB-Richtlinie)
  • Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung einer Gemeinsamen konsolidierten KSt-BMG (die GKKB-Richtlinie).

Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 21) weist darauf hin, dass bei Inkrafttreten der GKKB eine grenzüberschreitende Verrechnung von Gewinnen oder Verlusten innerhalb des Konzerns möglich wäre. Derzeit ist mit einem Inkrafttreten der GKKB jedoch nicht zu rechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge