Tz. 20

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei der Aufspaltung geht die übertragende Kö unter. Ihr stliches Einlagekto geht nach Maßgabe von § 29 Abs 3 KStG anteilig auf die übernehmenden Kö über. Im Fall der Abspaltung verringern sich nach Maßgabe von § 29 Abs 3 KStG die Beträge bei der Übertragerin, während es bei der übernehmenden Kö zu einem Zugang kommt. S § 29 KStG Tz. 35ff.

 

Tz. 21

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ohne ausdrückliche ges Regelung wäre nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 00.02 und 00.03) eine Auf- oder Abspaltung zwischen Kö sowohl auf der Ebene der Kö als auch auf AE-Ebene als gewinnrealisierender Veräußerungsvorgang zu behandeln. § 15 UmwStG jedoch erlaubt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Bw-Übertragung.

 

Tz. 22

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 20 Abs 4a S 7 EStG gehen in Abspaltungsfällen die S 1 und 2 dieser Vorschrift dem § 15 UmwStG vor. Konkret geht es, weil § 20 Abs 4a EStG die AE-Ebene (Anteile an der übertragenden Kö werden im PV gehalten, Anteile sind nicht solche iSd § 17 EStG) betrifft, um die Nichtanwendung des § 13 UmwStG, auf den § 15 Abs 1 UmwStG verweist (dazu nähers § 13 UmwStG Tz 13).

 

Tz. 22a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Regelungen zur vGA und verdeckten Einlage (§ 8 Abs 3 S 2 und 3 KStG) kommen bzgl einer unter den Anwendungsbereich von § 15 UmwStG fallenden Spaltung für die durch die Spaltung erfolgten Vermögensübertragungen nicht zur Anwendung. Insoweit besteht ein verdrängender Vorrang der Spezialnormen des UmwStG. Dies erfordert indes eine umw-rechtliche Zuordnung zum Spaltungsvorgang. Die Grundsätze der vGA und verdeckten Einlage gelten indes bei der nachträglichen Änderung der Vermögenszuordnung (s hierzu Rz 52 und das dort kommentierte BFH-Urteil I R 29/15 v 08.08.2017) sowie bei gesellschaftsrechtlich veranlassten Wertverschiebungen bei nicht verhältniswahrenden Spaltungen (s hierzu Tz 411ff sowie s insbes das in Tz 415 kommentierte BFH-Urteil v 28.05.2020).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge