Tz. 6

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 12 UmwStG idF des UmwStG 1995 ist die Nachfolgevorschrift des § 15 UmwStG 1977. Die Vorschrift ist seitdem mehrfach geändert worden, und zwar:

  • Durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BStBl I 2002, 4) wurde in § 12 Abs 3 S 2 UmwStG und § 12 Abs 5 S 3 UmwStG das Wort "Verlustabzug" durch den Begriff "Verlustvortrag" ersetzt.
  • Durch das UntStFG v 20.12.2001 (BStBl I 2002, 35) wurde § 12 Abs 5 S 1 UmwStG neu gefasst.
  • Durch das SEStEG v 07.12.2006 (BStBl I 2006, 2782) ist § 12 UmwStG in vd Punkten geändert worden. Die wichtigste Änderung ist die Streichung des früher in § 12 Abs 3 S 2 UmwStG geregelten verschmelzungsbedingten Verlustübergangs. Durch das SEStEG wurde auch die bisher in § 12 Abs 2 S 2 Hs 2 UmwStG aF enthaltene Regelung, wonach Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse stlich als AK der Beteiligung zu behandeln sind, gestrichen. Sie wurde in den § 4 Abs 2 S 5 UmwStG verlagert (s § 4 UmwSG Tz 31, 32).
  • Seit dem SEStEG v 07.12.2006 (BStBl I 2006, 2782) hat § 12 UmwStG keine Änderungen erfahren (wegen der in § 15 KStG verorteten Änderungen bei Verschmelzungen auf eine OG s Tz 61 und s § 15 KStG Tz 65a).

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