Tz. 14

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Rechtsfolgen des § 13 UmwStG treten nur für den Anteilstausch iRd Umw ein. Soweit die Gegenleistung an die AE der übertragenden Kö für die wegfallenden Anteile an der Übertragerin nicht in Anteilen an der Übernehmerin, sondern in Geld oder Sachwerten besteht, kommt nicht die Bw-Fortführung nach § 13 Abs 2 UmwStG in Betracht, sondern für die untergehenden Anteile hat eine Gewinnrealisierung zu erfolgen, wobei je nach der Rechtsform des AE § 8b KStG oder § 3 Nr 40 EStG anzuwenden ist (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.02).

Dies gilt für

a)

Abfindungen an im Zuge der Verschmelzung ausscheidende AE, die gezahlt werden

aa) von der übertragenden Kö: In diesem Fall erwirbt die Übertragerin im Vorfeld der Verschmelzung eigene Anteile;
bb) von der übernehmenden Kö: In diesem Fall beteiligt sich die übernehmende Kö im Vorfeld der Verschmelzung an der übertragenden Kö bzw es erhöht sich eine bestehende Beteiligung;
cc) von anderen Alt-AE bzw von neu eintretenden AE: In diesem Fall erhöhen die anderen AE im Vorfeld der Verschmelzung ihre Beteiligung an der Überträgerin bzw es treten neue AE ein;
b) den sog Spitzenausgleich (bare Zuzahlung zusätzlich zu den Anteilen an der übernehmenden Kö), den die übernehmende Kö an die verbleibenden, dh an die an der Verschmelzung teilnehmenden, AE zahlt (s Tz 19).

In allen vorgenannten Fällen ist die Geld- oder Sachleistung aus der Sicht des begünstigten AE Erlös für die Veräußerung bzw Teilveräußerung oder der Anteile an der Übertragerin (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.02). Zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung s Tz 25.

Für AE mit nicht unter § 17 EStG fallenden Anteilen im PV gilt insoweit die vorrangige Vorschrift des § 20 Abs 4a EStG. Nach § 20 Abs 4a S 2 EStG liegt ein Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vor, soweit der Stpfl neben dem Anteilstausch eine Gegenleistung (sog Spitzenausgleich) erhält. Diese Gegenleistung gilt als Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und unterliegt der AbgeltungSt (s Steinlein, DStR 2009, 509, 510 und s Bron/Seidel, DStZ 2009, 268, 270).

 

Tz. 15

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Der sog Spitzenausgleich ist aus der Sicht der AE ein Veräußerungserlös für die Teilveräußerung ihrer Anteile. Die zahlende Kö (Übernehmerin) hat aber insoweit keine AK auf eine Kap-Beteiligung, sondern die übertragende Kö muss gem § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG den Bw der übergehenden WG aufstocken (s § 11 UmwStG Tz 99ff). Diese Grundsätze gelten uE auch bei höheren als den ges zugelassenen baren Zuzahlungen. Ebenso s Neumann (in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, § 13 Rn 29).

Zu einer Gewinnrealisierung kommt es nur, soweit den AE der Übertragerin eine andere Gegenleistung als Anteile an der übernehmenden Kö gewährt wird. Der Bw der Anteile ist im Verhältnis des Werts der nicht in Anteilen bestehenden Gegenleistung zum gW der gesamten Anteile an der übertragenden Kö aufzuteilen. Der Teil der alten Anteile, der auf die in Geld- oder Sachwerten bestehende Gegenleistung entfällt, gilt als gewinnrealisierend veräußert. Für die übrigen Anteile gilt die Wertverknüpfung, und es ist eine gewinnneutrale Übertragung der stillen Reserven nach § 13 Abs 2 UmwStG möglich (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.02).

Dies gilt entspr auch bei der Spaltung s Tz 61 ff, weiter s § 15 UmwStG Tz 399.

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