
Tz. 1600
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Allgemein zur Einbringung s § 20 UmwStG Tz 1ff.
13.6.1 Steuerlicher Übertragungsstichtag und Rückbezug
Tz. 1601
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Nach § 20 Abs 5 UmwStG ist das Einkommen der übernehmenden Kap-Ges oder Genossenschaft (Gesellschaft) auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte BV mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (dazu s § 20 Abs 6 UmwStG) auf die Gesellschaft übergegangen wäre. Die Entstehung der Gesellschaft wird für ertragstliche Zwecke durch ges Fiktion auf den Umwandlungsstichtag zurückbezogen. Auf Bezüge der Ges-GF sind damit ab dem stlichen Umwandlungsstichtag grds die für Kö geltenden stlichen Vorschriften zu beachten. Dies hat zur Folge, dass angemessene Entgelte, die aufgrund eines von vornherein klar und eindeutig abgeschlossenen und durchgeführten Anstellungsvertrags an den Ges-GF bezahlt werden, als BA abzb sind; s Urt des BFH v 29.04.1987 (BStBl II 1987, 797) und v 23.04.1986 (BStBl II 1986, 880).
Tz. 1602
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Demgegenüber sind unangemessen hohe Zuwendungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder rückwirkende Zuwendungen der Gesellschaft an beherrschende Gesellschafter grds als vGA zu werten. Die Rückbeziehung gilt nicht für Verträge, die die übernehmende Gesellschaft mit einem neu eintretenden Gesellschafter abschließt. Diese gelten nicht bereits als am Umwandlungsstichtag abgeschlossen; s Urt des BFH v 29.04.1987 (BStBl II 1987, 797). Ab wann derartige Verträge der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Dies ist insbes für die Beurteilung von vGA auch im Hinblick auf eine beherrschende Stellung zu berücksichtigen (s Tz 1563ff).
13.6.2 Behandlung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum
Tz. 1603
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Die Rückbeziehung hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags gilt nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem stlichen Übertragungsstichtag erfolgen. Durch § 20 Abs 5 S 2 UmwStG soll vermieden werden, dass durch die Anwendung kstlicher Vorschriften Vorgänge als vGA besteuert werden, die nach dem für die übertragende Pers-Ges bzw für das übertragende Einzelunternehmen geltende Recht Entnahmen gewesen wären; s Urt des BFH v 29.04.1987 (BStBl II 1987, 797) und v 23.04.1986 (BStBl II 1986, 880). Dies ist eine Ausnahme des Grundsatzes gem § 20 Abs 5 S 1 UmwStG, wonach das Einkommen des Einbringenden und der Übernehmerin so zu ermitteln ist, als ob das BV mit Ablauf des Umwandlungsstichtags in die Gesellschaft eingebracht worden wäre. Dieser Ausschluss von der Rückwirkung gilt nur für den Entnahmevorgang selbst; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis der § 20 Abs 5 S 1 und 2 UmwStG s Urt des BFH v 23.04.1986 (BStBl II 1986, 880, zur inhaltsgleichen Vorschrift im UmwStG 1969).
Tz. 1604
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Für den Zeitpunkt der tats Entnahmehandlung und nur für den Geschäftsvorfall der betriebsfremden Verwendung ist stlich die umgewandelte Pers-Ges noch als existent anzusehen bzw der Einbringende als Betriebsinhaber zu behandeln. Hierfür spricht auch der in § 20 Abs 5 S 2 UmwStG verwendete Begriff der Entnahme, der dort jedoch nicht erläutert ist. Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich, dass hiermit die Entnahme iSd § 4 Abs 1 S 2 EStG gemeint ist. Es handelt sich also um alle WG, die eine estpfl natürliche Person dem Betrieb (Einzelunternehmen, Gesamthandsvermögen einer Pers-Ges oder Sonder-BV) für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke entnimmt (dies gilt auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG, s Schmidt, EStG, 25. Aufl, § 4 Rn 340ff). Hinzu kommt der Entnahmetatbestand des § 4 Abs 1 S 3 f EStG idF des SEStEG (Verlust oder Beschränkung des inl Besteuerungsrechts).
Tz. 1605
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Die Vorschrift des § 20 Abs 5 S 2 UmwStG gilt nur bis zur Eintragung der Einbringung im H-Reg oder Genossenschaftsregister. Danach sind alle unentgeltlichen Abgaben von BV der Übernehmerin an den Gesellschafter als vGA zu behandeln.
Im Übrigen s § 20 UmwStG Tz 321ff.
Tz. 1606–1649
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
vorläufig frei
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