Tz. 350

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auf Gewinnverwendungen des BgA, die in der Rückgewähr von Einlagen bestehen, ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht anzuwenden (s § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 5 iVm § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG). Auch der BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat daher für empfangene Einlagen der Träger-Kö das stliche Einlagekto iSd § 27 KStG zu führen (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 42ff und s § 27 KStG Tz 80ff). Zur Frage, für welche Wj bei BgA, die den Gewinn nicht durch BV-Vergleich ermitteln und die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG einmal über-, dann wieder unterschreiten, das stliche Einlagekto festzustellen ist, s Tz 317ff und s § 27 KStG Tz 104. Eine Feststellung des stlichen Einlagekto und Verrechnung von "Leistungen" des BgA iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG hiermit ist uE nur in den Fällen der Kap-Erträge der Gruppe 1 (s Tz 287 – Tz 343) vorzunehmen. In den Fällen der Gruppe 2 (s Tz 344 – Tz 348) gilt der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile nach § 21 Abs 3 Nr 1 UmwStG 1995 bzw nach § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG als in einem BgA entstanden. Für diesen nur fiktiven BgA ist uE kein stliches Einlagekto festzustellen. Dasselbe gilt uE für die Fälle der oa Gruppe 3 (s Tz 349). Da hier der Gewinn iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG nur fingiert wird, wäre es uE sinnwidrig, diesem fingierten Gewinn des BgA evtl echte Einlagen (in Gestalt des stlichen Einlagekontos) gegenüberzustellen.

Wegen

  • der bei der Ermittlung des Anfangsbestands des stlichen Einlagekto bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwendenden Grundsätze s § 27 KStG Tz 81ff;
  • der Berücksichtigung von Zugängen zum stlichen Einlagekto s § 27 KStG Tz 100b;
  • der Verrechnung von Gewinnen eines Eigen- oder Regiebetriebs mit dem stlichen Einlagekto s § 27 KStG Tz 100d ff;
  • der Auswirkung von Verlusten eines Regiebetriebs auf das stliche Einlagekto s § 27 KStG Tz 101c;
  • der Verrechnung von vGA mit dem stlichen Einlagekto s § 27 KStG Tz 101eff;
  • der Frage, ob BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG ausstellen müssen, s § 27 KStG Tz 100c.
 

Tz. 351–358

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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