Tz. 326b

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Mit dem Abstellen auf den tats entnommenen bzw den entnahmefähigen Gewinnanteil soll evtl bestehenden Entnahmebeschränkungen auf der Ebene der Gesellschaft Rechnung getragen werden. Nicht entnommen werden kann zB auch ein auf der Ebene der MU-Schaft/Pers-Ges in eine Rücklage eingestellter Gewinn. Anders als bei (sonstigen) Regiebetrieben, bei denen die Fin-Verw nur "zulässige" Rücklagen zur Minderung der Eink der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG anerkennt (s Tz 307ff), kommt es im Falle der Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft/Pers-Ges auf deren Ebene auf den Grund für die Rücklagenbildung nicht an; derartige Rücklagen beeinflussen (mindern) vielmehr stets den tats entnommenen (bzw den entnahmefähigen) Gewinn (ebenso s Urt des BFH v 26.06.2019, Az: VIII R 43/15).

Die Aussage, dass auf den BgA in Gestalt der Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges die für Regiebetriebe geltenden Rücklagengrundsätze anzuwenden sind (hierzu s Tz 326), betrifft somit nur die Bildung von Rücklagen aus den entnommenen Gewinnen auf der Ebene des BgA. Die Voraussetzungen für eine solche Rücklagenbildung müssen also bei dem BgA (und nicht bei der MU-Schaft/Pers-Ges) vorliegen (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 37), zB eine Rücklage für die anstehende Erfüllung einer Nachschusspflicht der jur Pers d öff Rechts. Schiffers (s DStZ 2015, 144) sieht als weitere Gründe für die Bildung von Rücklagen auf Ebene des BgA zB (beabsichtigte) Investitionen im Sonder-BV.

Gelten für den BgA in Gestalt der Beteiligung jedoch – wegen einer zulässigen Zusammenfassung mit einem Eigenbetrieb – die für diese Betriebsform geltenden Grundsätze (s o), so gilt dies auch für die Frage der Rücklagenbildung (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 37 und s Tz 326).

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