Tz. 341

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

In dem Fall, dass im Zuge einer Einbringung eines BgA in eine GmbH bisherige Anteile an dieser GmbH, die BV des BgA waren, zurückbehalten und (unentgeltlich) ins Hoheitsvermögen überführt werden, ist zu prüfen, ob eine analoge Anwendung der Billigkeitsregelung in Rn 20.09 des Schr des BMF v 11.11.2011 (BStBl I 2011, 1314; keine Annahme eines Sachverhalts iSd § 20 Abs 1 Nr 10 EStG, sondern Behandlung der zurückbehaltenen Anteile wie sperrfristbehaftete Anteile iSd § 22 Abs 1 UmwStG) in Betracht kommt (insoweit zust s § 20 UmwStG Tz 62; diese Rechtsfrage offen lassend s Urt des FG Ba-Wü v 27.09.2012, Az: 3 K 859/09). Für eine Anwendung dieser Billigkeitsregelung spricht uE, dass (wie nunmehr diejenigen in den zurückbehaltenen Anteilen) auch die stillen Reserven in dem in die Kap-Ges eingebrachten BV des BgA – in Gestalt der hierfür erhaltenen (neuen) sperrfristbehafteten Anteile – nur noch sieben Jahre stverhaftet sind (s Tz 347).

 

Tz. 342

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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