Tz. 278

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nicht zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG gehören solche, für die Beträge aus dem stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG als verwendet gelten (s § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a iVm § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG). Der BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit hat daher für empfangene Einlagen ein stliches Einlagekto zu führen. Hierzu s § 27 KStG Tz 80ff.

Die Verrechnung der Leistungen des BgA mit dem stlichen Einlagekonto erfolgt nach dem Rechenschema des § 27 Abs 1 S 3 KStG.

BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit haben idR ein Nenn-Kap oder eine hiermit vergleichbare Größe. Diese EK-Teile sind nicht Bestandteil des stlichen Einlagekto. Eine Herabsetzung des Nenn-Kap oder der damit vergleichbaren Größe und anschließende Rückzahlung führt grds nicht zu stpfl Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG und lässt das stliche Einlagekto unberührt (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 14). Hierzu s § 27 KStG Tz 95b.

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