Tz. 1526

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Durch eine Umwandlung können sich die Beteiligungsverhältnisse verändern, so dass aus einem bisher nicht beherrschenden ein beherrschender Gesellschafter werden kann oder umgekehrt. Somit kann durch die Umwandlung das sog Rückwirkungsverbot zur Anwendung kommen. Grds zur Frage der Anwendung des Rückwirkungsverbots bei Veränderungen der Beteiligungshöhe s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 207ff.

 

Tz. 1527

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei rückwirkenden Umwandlungen kann sich eine Beherrschung allerdings noch nicht für im Rückwirkungszeitraum abgeschlossene Verträge ergeben, wenn der betroffene Gesellschafter bei Vertragsabschluss entweder noch überhaupt nicht oder nur als Minderheitsgesellschafter beteiligt war.

 

Beispiel:

An der X-GmbH (gW = 600 000 EUR) ist bisher zu 100 % die natürliche Person A beteiligt. A vermietet der Y-GmbH, an der zu 100 % die natürliche Person B beteiligt ist und die einen gW von 400 000 EUR hat, ein Grundstück. Am 01.06.12 wird zwischen A und der Y-GmbH eine rückwirkende Erhöhung der Miete um monatlich 1 000 EUR vereinbart.

Am 01.08.12 beschließen die X-GmbH und die Y-GmbH eine Verschmelzung der X-GmbH auf die Y-GmbH zum 01.01.12 (stlicher Übertragungsstichtag = 31.12.11). Im Zuge der Verschmelzung erfolgt bei der Y-GmbH eine Kap-Erhöhung um 60 000 EUR auf 100 000 EUR. Die neuen Anteile im Nennwert von 60 000 EUR erhält A, so dass nach der Verschmelzung A mit 60 % und B mit 40 % an der Y-GmbH beteiligt sind.

Frage:

Wie ist die rückwirkende Erhöhung der Miete stlich zu beurteilen?

Lösung:

Im Zeitpunkt der rückwirkenden Mieterhöhung war A noch nicht Gesellschafter der Y-GmbH, so dass die strengen Voraussetzungen für beherrschende Gesellschafter hinsichtlich einer klaren und eindeutig im Voraus getroffenen Vereinbarung noch nicht zur Anwendung kommen. Die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG kommt hier nicht zum Tragen. Es liegt somit keine vGA vor.

 

Tz. 1528–1539

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

vorläufig frei

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