Tz. 234a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 8 Abs 8 KStG gilt jedoch nur für den Fall, dass vd BgA einer Träger-Kö zu einem neuen einheitlichen BgA zusammengefasst werden. Kommt es im Zuge einer kommunalen Gebietsreform (zB durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden) zum Übergang eines BgA auf eine neue Träger-Kö (und dort ggf zur Zusammenfassung mit anderen BgA), so stellt sich die Frage, ob die Verlustvorträge des übergegangenen BgA weiter genutzt werden können. Dies ist uE zu verneinen: nach der Rspr (s Urt des BFH v 12.01.2011, BFH/NV 2011, 1194) setzt der Verlustabzug voraus, dass der Stpfl, der den Verlust erlitten hat, mit dem Stpfl identisch ist, dessen Einkommen durch den Verlustabzug gemindert werden soll. Stpfl ist bei BgA iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG jedoch nicht der BgA, sondern die ihn tragende jur Pers d öff Rechts (s Tz 10ff). Geht diese Träger-Kö im Zuge einer kommunalen Gebietsrefom unter, so kann der Verlustabzug des BgA bei der übernehmenden Träger-Kö nicht berücksichtigt werden (aA s Döring, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 4 Rn 33). Es existiert auch keine Rechtsvorschrift, die den Übergang des Verlustvortrags auf den Rechtsnachfolger der Träger-Kö ausdrücklich zulassen würde (s Urt des BFH v 12.01.2011, BFH/NV 2011, 1194). Dies gilt uE nicht nur dann, wenn der BgA im Ganzen auf eine neue Träger-Kö übergeht, sondern auch in solchen Fällen, in denen der BgA – wegen der Aufteilung der bisherigen Träger-Kö – geteilt und von mehreren neuen Träger-Kö fortgeführt wird. Erfolgt eine solche Gebietsreform unterjährig, so sind uE für den BgA – selbst wenn dieser von der neuen Träger-Kö unverändert fortgeführt wird – für den VZ des Überganges zwei Veranlagungen durchzuführen. Der in dem lfd VZ vor dem Wirksamwerden der Gebietsreform erzielte Verlust kann nicht mit einem hiernach evtl erzielten Gewinn ausgeglichen werden.

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