Tz. 406

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 8b Abs 10 S 1 KStG sind Entgelte für die Überlassung von Anteilen bei dem Entleiher in voller Höhe nabzb, wenn auf die Anteile bei dem Entleiher § 8b Abs 1 KStG und bei dem Verleiher § 8b Abs 4, 7 oder 8 KStG anzuwenden ist bzw bei dem Verleiher aus anderen Gründen oder auch nach ausl Vorschriften eine St-Freistellung der Bezüge aus den Anteilen nicht zu gewähren ist. Bei dem Entleiher ist § 8b Abs 1 KStG und damit § 8b Abs 10 KStG nicht anwendbar, wenn er nicht wirtsch Eigentümer der Anteile geworden ist (s Tz 415). Ist der Entleiher wirtsch Eigentümer der Anteile, hat die Vorschrift für nach dem 28.02.2013 zufließende GA nur noch dann Bedeutung, wenn der Entleiher ohne die entliehenen Anteile bereits eine Schachtelbeteiligung an der Kö besitzt. Nur in diesem Fall sind die erhaltenen Bezüge zu 95 % stfrei (s Tz 292). Hat der Entleiher bei dieser Konstellation die Anteile von einem Streubesitzbeteiligten, einem Kredit-, Finanzdienstleistungsinstitut oder -unternehmen entliehen und gehört selbst nicht zu dem vorgenannten Personenkreis, greift § 8b Abs 10 KStG. GlA s Lemaitre (IWB 2013, 269, 271) und s Benz/Jetter (DStR 2013, 489, 491). Hat der Entleiher nur die entliehenen Anteile, greift § 8b Abs 10 KStG nicht, da GA aus diesen Anteilen bei dem Entleiher stets nach § 8b Abs 4 KStG in voller Höhe stpfl sind (s Tz 292).

Nach Auff von Grotherr (BB 2017, 1367, 1375) ist mit § 8b Abs 10 S 1 KStG auch bereits Art 9 Abs 6 der Anti-BEPS-Richtlinie (ATAD, Richtlinie 2016/1164/EU) des Rates v 12.07.2016 (ABl EU 2016 Nr L 193, 1) umgesetzt.

Auch bei einer natürlichen Person als Entleiher sind die Entgelte in voller Höhe und nicht nur zu 40 % (bis VZ 2008: zur Hälfte) nabzb, da § 3c Abs 2 S 3 EStG eine entspr Anwendung des § 8b Abs 10 KStG anordnet.

Wegen der Anwendung des § 8b Abs 10 KStG in Organschaftsfällen, s Tz 461.

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