Tz. 451

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das Gesetz zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 8b Abs 10 S 11 KStG mit Wirkung ab dem 01.01.2018 redaktionell an das ab dem 01.01.2018 geltende InvStRefG angepasst worden. Nach der Neufassung gilt als Anteil iSd S 1 bis 10 auch der Anteil iSv § 2 Abs 4 InvStG, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b KStG anzuwenden ist.

Da es sich bei einem Investmentanteil nicht um einen Anteil iSd § 8b Abs 2 KStG handelt (s Tz 164), ist § 8b Abs 10 KStG auf überlassene Investmentanteile nicht anwendbar. § 8b Abs 10 S 11 KStG regelt daher, dass insoweit, als aus einem unter das InvStG fallenden Investmentanteil Erträge iSd § 8b KStG erzielt werden, dieser wie ein überlassener Anteil iSd § 8b Abs 10 KStG zu behandeln ist. Dies hat zur Folge, dass das in § 8b Abs 10 S 1ff KStG geregelte BA-Abzugsverbot in den Fällen der Wertpapierleihe und des Wertpapierpensionsgeschäfts (s Tz 403ff) auch dann greift, wenn es sich bei den überlassenen Anteilen um Investmentanteile handelt. Das BA-Abzugsverbot greift jedoch nur insoweit, als aus den Investmentanteilen § 8b-Erträge erzielt werden (hierzu s Tz 38ff und s Tz 164ff) und die übrigen Voraussetzungen des § 8b Abs 10 S 1ff KStG vorliegen. Wegen der Problematik der Bestimmung des Zeitpunkts für die Aufteilung der Erträge s Schnitger/Bildstein (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 869).

Ebenfalls hierzu s Füllbier (BB 2012, 1769, 1777).

Nach dem durch das JStG 2009 eingefügten S 9 des § 8b Abs 10 KStG, der durch das AmtshilfeRLUmsG zu § 8b Abs 10 S 11 KStG geworden ist, sind die S 1 bis 10 auch insoweit anzuwenden, als es sich bei den dort genannten Anteilen um Investmentanteile iSd § 1 Abs 1 InvStG handelt, soweit daraus Einnahmen iSd § 8b KStG erzielt werden. Nach § 34 Abs 1 KStG idF des JStG 2009 ist die Neuregelung erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden.

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