Tz. 885

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

R 14.8 KStR 2022 enthält vd Aussagen, die die Organschaftsregelungen des KStG für den Fall der Beendigung der Organschaft von denen zur Dividendenbesteuerung abgrenzen. Sie betreffen insbes den Fall, dass die OG Teile ihres Jahresüberschusses in die Gewinnrücklage iSd § 272 Abs 3 HGB eingestellt hat und der OT vor der Auflösung und Abführung dieser Rücklage seine Organbeteiligung veräußert oder aber der GAV bei fortbestehender Beteiligung beendet wird.

In dem Jahr, in dem die OG die Rücklage bildet, ist dem OT nach § 14 KStG das gesamte Organeinkommen zuzurechnen, auch wenn es nur zum Teil an ihn abgeführt wird. Nach § 14 Abs 4 KStG liegt bei Minderabführungen nach dem 31.12.2021 iHd der Minderabführung eine Einlage vor, die zu einer Erhöhung des Beteiligungs-Bw führt bzw ist bei Minderabführungen vor dem 01.01.2022 in der St-Bil des OT iHd Minderabführung ein aktiver AP einkommensneutral zu bilden. In späteren Jahren führt die Auflösung und Abführung der Rücklage während der Laufzeit des GAV zu einer Mehrabführung, die nach dem 31.12.2021 zu einer Minderung des Bw der Beteiligung führt. Bei Mehrabführungen vor dem 01.01.2022 ist der aktive AP einkommensneutral aufzulösen.

Erfolgt die Auflösung und Abführung nach der Beendigung des GAV, ergibt sich eine Auswirkung auf die Höhe des VG bei Veräußerung der Organbeteiligung, wobei die stliche Behandlung des so reduzierten VG (insges bzw zu 40 % stfrei, je nach Rechtsform des OT) sich nach den allg stlichen Vorschriften richtet. Diese Regelung verhindert, dass das während der Dauer der kstlichen Organschaft erwirtschaftete Einkommen der OG doppelt oder nicht besteuert wird.

Diese Regelungen grenzen die Organschaftsbesteuerung ggü den allg Besteuerungsregeln ab, indem sie den in organschaftlicher Zeit erwirtschafteten und in Rücklagen eingestellten Einkommensteil der Besteuerung nach § 14 KStG zuweisen und den den allg Besteuerungsregeln zu unterwerfenden VG insoweit neutralisieren. Dazu ausführlich s Tz 1024ff.

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