Tz. 962

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Fin-Verw hat erst im Zusammenhang mit der Einfügung des ab dem VZ 2004 geltenden § 14 Abs 3 KStG durch das EURLUmsG zur Anwendung des Urt des BFH v 18.12.2002 (BStBl II 2005, 49) Stellung genommen, und zwar mit Schr des BMF v 22.12.2004 (BStBl I 2005, 65) und v 28.06.2005 (BStBl I 2005, 813). Nach dieser Übergangsregelung gilt folgendes:

  • Grundsatz: Die BFH-Rspr ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
  • Für vor dem 01.01.2004 endende Wj (uE: der OG) kann davon abw auf gemeinsamen Antrag von OG und OT weiterhin nach der früheren Verw-Auff (s R 59 Abs 4 S 3 KStR 1995, s Schr des BMF v 28.10.1997, BStBl I 1997, 939 und v 24.06.1996, BStBl I 1996, 695) verfahren werden.
  • Der Antrag kann für jede OG des OT gesondert gestellt werden.
  • Der Antrag kann bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von OG und OT gestellt werden.
  • Zur Sicherstellung korrespondierender Korrekturen müssen für alle VZ, für die der Antrag gelten soll, die Veranlagungen sowohl der OG als auch des OT offen sein. Der Antrag ist für alle offenen VZ einheitlich auszuüben. Er ist unwiderruflich (wegen der Widerrufsmöglichkeit für vor dem 30.06.2005 gestellte Anträge s Schr des BMF v 28.06.2005, BStBl I 2005, 813).
 

Tz. 963

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Entscheiden sich die organschaftlich verbundenen Unternehmen für die Anwendung der BFH-Rspr,

  • führt im zeitlichen Geltungsbereich des kstlichen Anrechnungsverfahrens eine Mehrabführung bei der OG zu einem Abzug und beim OT zu einem Zugang zum EK 02, während eine Minderabführung das EK 02 der OG erhöht und das des OT verringert,
  • stellen im zeitlichen Geltungsbereich des Halb-Eink-Verfahrens vor Anwendung des § 14 Abs 3 KStG Mehr- und Minderabführungen ein "stliches Nullum" dar. Es ergibt sich weder eine KSt-Minderung oder -Erhöhung noch ergeben sich bei der OG oder dem OT Veränderungen des stlichen Einlagekontos oder des Teilbetrags EK 02. Organschaftliche AP sind nicht zu bilden. Beim OT ergibt sich lediglich eine Auswirkung auf den ausschüttbaren Gewinn.
 

Tz. 964

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Entscheiden sich die organschaftlich verbundenen Unternehmen für die Anwendung der früheren Verw-Auff, ergeben sich folgende Auswirkungen:

  1. VZ 1995–2000:

    • Die OG muss die KSt-Ausschüttungsbelastung herstellen, dh es ergibt sich eine KSt-Minderung oder eine KSt-Erhöhung.
    • Der OT hat einen stpfl Kap-Ertrag mit anrechenbarer KSt. Ggf muss eine Kö als OT eine Nach-St iSd § 23 Abs 2 KStG 1999 entrichten.
  2. VZ 2001–2003:

    Da die als GA zu behandelnde vorvertraglich veranlasste Mehrabführung keine oGA ist, kann es bei der OG nicht zu einer KSt-Minderung gem § 37 KStG kommen. Es ist aber eine KSt-Erhöhung gem § 38 KStG möglich.

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