Tz. 210

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

In Bezug auf einen BgA gibt es – wegen der unbeschr Haftung der jur Pers d öff Rechts – keine dem Nenn-Kap einer Kap-Ges entspr EK-Größe, die die Funktion einer Haftungssubstanz hat, gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegt und von der Vermögenssphäre der Träger-Kö rechtlich getrennt ist. Zwar ist in den landesspezifischen Eigenbetriebs-Ges oder -VO (zB s § 10 Abs 2 EigAnVO Rh-Pf) die Ausstattung von Eigenbetrieben mit einem angem$essenen "Stamm-Kap" vorgesehen (s § 27 KStG Tz 96ff). Die Vermögensausstattung des BgA unterliegt jedoch wegen dessen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit der Dispositionsbefugnis der Träger-Kö.

Im Zusammenhang mit der Anerkennung von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem BgA und der Träger-Kö (s Tz 206ff) sind daher insbes bei verzinslichen Darlehen Besonderheiten zu beachten. Solche Darlehensverträge können stlich nur anerkannt werden, wenn der BgA mit einem angemessenen EK ausgestattet ist. Für die stliche Anerkennung von Miet- oder Pachtverträgen spielt dieses Kriterium dem gegenüber keine Rolle (s Urt des BFH v 14.03.1984, BStBl II 1984, 496). Es steht der Träger-Kö zwar grds frei, ob sie ihrem BgA Kap als FK (Darlehen) überlässt oder ihm durch Einlagen EK zuführt (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 412), jedoch nur unter der Voraussetzung eines angemessenen EK. Nach der BFH-Rspr soll die Frage, inwieweit von der Träger-Kö dem BgA zur Verfügung gestelltes Kap stlich als FK anerkannt werden kann, nach objektiven Kriterien entschieden werden, die von der Disposition der Träger-Kö unabhängig sind (s Urt des BFH v 01.09.1982, BStBl II 1983, 147). Ein Anhaltspunkt für die Annahme eines angemessenen EK des BgA ist die Kap-Struktur gleichartiger Unternehmen in privatrechtlicher Form. Der BFH ging in seiner Rspr – aufgrund der für die frühen 1950er Jahre festgestellten Verhältnisse – urspr von einer zu fordernden EK-Quote (Verhältnis zwischen dem von der Träger-Kö zur Verfügung gestellten EK – Widmungs-Kap und offenen Reserven – und der Aktivseite der Bil) von 40 % aus (s Urt des BFH v 06.08.1962, BStBl III 1962, 450). Später (s Urt des BFH v 01.09.1982, BStBl II 1983, 147) betonte der BFH die Notwendigkeit, diese EK-Quote an die geänderte Kap-Struktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtsch anzupassen. Die Fin-Verw war jedoch der Rechts-Auff, dass bei allen BgA von einem einheitlichen Prozentsatz des notwendigen EK ausgegangen werden sollte. Dies sei im Interesse der Fin-Verw und der betroffenen jur Pers d öff Rechts allein praktikabel, zumal die für BgA aufgenommenen Darlehen im Gemeindehaushalt global ausgewiesen würden und deshalb nicht ohne Weiteres den einzelnen BgA zugeordnet werden könnten. Auf der Grundlage der St-Bil-Werte zum 31.12.1980 derjenigen Versorgungsbetriebe, die als Kap-Ges geführt wurden, hat die Fin-Verw in den KStR 1985 die geforderte EK-Quote auf 30 % angepasst.

In seiner späteren Rspr (s Urt des BFH v 09.07.2003, BStBl II 2004, 425) hielt der BFH weiter an dem Grundsatz fest, wonach das maßgebende EK des BgA nach einem bestimmten Prozentsatz seines Aktivvermögens zu bemessen sei, betont jedoch wiederum, dass die insoweit als Vergleichsmaßstab heran zu ziehende EK-Ausstattung gleichartiger Unternehmen der Privatwirtsch stetigen Veränderungen in Abhängigkeit von den gesamtwirtsch und branchenspezifischen Bedingungen unterlägen. Der zugrunde zu legende Prozentsatz des Aktivvermögens könne daher nicht festgeschrieben werden, sondern sei vielmehr an die Verhältnisse der jeweils streitbefangenen Zeiträume anzupassen. Bei der von der Fin-Verw vorgegebenen 30 %-Quote handele es sich nicht um eine typisierende Pauschalregelung, die grds auch von den Gerichten zu beachten wäre, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verw-Vorschrift, der keine Rechtsqualität zukomme (hierzu s Doppstadt, BB 2004, 299).

 

Tz. 211

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Fin-Verw geht zwar weiterhin von einer angemessenen EK-Quote von 30 % des Aktivvermögens aus (s R 8.2 Abs 2 S 3 KStR 2015). Im Hinw-Teil der KStR (s H 33 "Angemessene EK-Ausstattung" KStH 2015) wird jedoch auf das oa Urt (s Urt des BFH v 09.07.2003, BStBl II 2004, 425) verwiesen und dieses somit allg angewendet. Macht ein BgA geltend, dass die für ihn maßgebende EK-Quote unter 30 % liege, so hat er dies uE unter Heranziehung gleichartiger Betriebe der Privatwirtschaft zu belegen. Das FG S-H (s Urt v 08.03.2017, EFG 2018, 481) hat für die Streitjahre 2006 und 2007 eine EK-Ausstattung iHv 30 % des Aktivvermögens als angemessen angesehen.

 

Tz. 212

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Grundsätze zur angemessenen EK-Ausstattung von BgA sind uE auch dann anzuwenden, wenn der BgA nicht durch die Träger-Kö, sondern durch eine der Träger-Kö nahe stehende jur Pers d öff Rechts finanziert wird, sofern die von dem BgA gezahlten Zinsen bei dieser nahe stehenden Pers im nicht stbaren oder stfreien Bereich vereinnahmt werden (ebenso s Wallenhorst in W/H, 533).

Im Falle einer Finanzierung des...

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