Tz. 236

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die besondere Bewertungsvorschrift des § 21 Abs 4 UmwStG gilt nur für einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 9ff). Die Einlage von Anteilen an Kap-Ges, die zum stlichen Einlagestichtag nicht mehr der St-Verhaftung nach § 21 UmwStG unterliegen, ist nach allg Grundsätzen (zB § 6 Abs 1 Nr 5 S 1, Abs 5 EStG) zu beurteilen. § 21 Abs 4 UmwStG kommt daher zB nicht zur Anwendung, wenn vor der Einlage der Beteiligung ein Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG auf Entstrickung der Anteile gestellt worden ist (s Tz 207; ebenso s Widmann, in W/M, Anh 15 Rn 574).

Werden Anteile an Kap-Ges eingelegt, die nur quotal nach § 21 UmwStG st-verstrickt sind (zB teilentgeltlich erworbene einbringungsgeborene Anteile, s Tz 34, oder Anteile aus einer Kap-Erhöhung, s Tz 38ff), bezieht sich die Rechtsfolge des § 21 Abs 4 UmwStG nur auf den nach § 21 UmwStG verhafteten Bruchteil der Beteiligung.

Hinsichtlich der Anwendung des § 21 Abs 4 UmwStG auf die Einlage einbringungsgeborener Anteile ist unerheblich, ob der einlegende AE die einbringungsgeborenen Anteile selbst durch Sacheinlage erworben hat (Ersterwerber) oder ob er als unentgeltlicher Rechtsnachfolger die Anteile mit ihrer stlichen Verhaftung übernommen hat.

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