Tz. 63

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG ist nicht antragsgebunden, sondern – bei Erfüllen der ges Voraussetzungen – von Amts wegen zu gewähren. Über die St-Befreiung wird durch einen St- bzw Freistellungsbescheid entschieden. Ein besonderes Anerkennungsverfahren existiert nicht. Auf die St-Befreiung kann nicht verzichtet werden; bei der in § 54 Abs 5 KStG (idF des Ges v 13.12.1990; jetzt: § 34 Abs 2 KStG) eingeräumten Möglichkeit, bis zum 31.12.1991 durch schriftliche Erklärung auf die St-Befreiung zu verzichten, handelte es sich um eine Ausschlussfrist, die im Zusammenhang mit der Einführung der partiellen StPflicht zum 01.01.1990 zu sehen war (s Tz 7 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge