Tz. 62

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der bei einer Außenprüfung sich ergebende Mehrgewinn kann unter den Voraussetzungen des § 22 KStG iRe Rückvergütung stlich als BA abgezogen werden (s R 22 Abs 6 KStR 2022; und s Urt des BFH v 25.08.1953, BStBl III 1954, 36). Hierzu ist jedoch erforderlich, dass ein entspr Beschl der Generalversammlung gefasst wird und dass die H-Bil der Gen für das Wj, für das die (nachträgliche) Rückvergütung erfolgen soll, nach den Vorschriften des GenG angepasst und der Mehrgewinn hierin ausgewiesen wird.

 

Tz. 63

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die grundsätzliche Frist zur Zahlung der Rückvergütung (12 Monate nach Ablauf des Wj; s Tz 61) wird im Falle einer nachträglich gewährten Rückvergütung verlängert. Die Rückvergütung muss innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt des Ausschüttungs-Beschl an gerechnet, bezahlt werden. Das FA kann die Frist im Einzelfall nach Anhörung des Prüfungsverbands verlängern (s R 22 Abs 6 S 5 und 6 KStR 2022), zB bei Liquiditätsproblemen der Gen.

 

Tz. 64

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die durch eine Berichtigungsveranlagung nach einer Außenprüfung veranlasste nachträgliche Ausschüttung einer Rückvergütung ist jedoch (nur) dann stlich anzuerkennen, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen (s Urt des BFH v 25.08.1953, BStBl III 1954, 36). Nach diesen Grundsätzen ist eine Gen an ihren früheren Beschl über die Zahlung oder Nichtzahlung einer Rückvergütung insoweit gebunden (und somit das Recht auf Änderung des Beschl verwirkt),

  • als sie offene oder später aufgedeckte stille Rücklagen gebildet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen bestimmten Teil des JÜ nicht ausschütten wolle oder
  • wenn die spätere Erhöhung des St-Bil-Gewinns auf einer Beurteilung der Sach- und Rechtslage beruht, deren Richtigkeit die Gen bei sorgfältiger Prüfung schon zur Zeit der Beschl-Fassung über die urspr H-Bil unschwer hätte erkennen können (s Urt des BFH v 30.04.1957, BStBl III 1957, 219).

Mit der Entsch, einen Überschuss nicht (im Wege der Rückvergütung) zu verteilen, sondern den Rücklagen zuzuführen, entfällt die Möglichkeit der späteren st-begünstigten Verteilung; Ausschüttungen aus diesen Rücklagen werden bei den Mitgliedern nicht mehr als Rückvergütung, sondern als Kap-Erträge besteuert (s Urt des BFH v 21.07.1976, BStBl II 1977, 46). Somit dürfen nur die "echten" Mehrgewinne aus der Außenprüfung nachträglich als Rückvergütung ausgeschüttet werden; die Gen soll so gestellt werden, als habe sie den durch die Außenprüfung festgestellte Mehrgewinn bereits in der urspr H- Bil ausgewiesen.

 

Beispiel:

Der H-Bil-Gewinn des VZ 01 der Gen beträgt 100 000 EUR. Nach § 22 Abs 1 S 2 KStG gelten hiervon 70 000 EUR als im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet. Die Gen beschließt eine Rückvergütung iHv 55 000 EUR und stellt 45 000 EUR in eine offene Rücklage ein. Eine stliche Außenprüfung für den VZ 01führt zu einem Mehrgewinn iHv 10 000 EUR.

Dieser Mehrgewinn darf, wenn er in einer nach den Vorschriften des GenG geänderten H-Bil ausgewiesen ist und ein entsprechender Gewinnverteilungsbeschl der Generalversammlung vorliegt, als Rückvergütung an die Mitglieder ausgezahlt werden, da er – zusammen mit der urspr Rückvergütung – iRd Höchstbetrags iSd § 22 Abs 1 S 2 KStG liegt (s Urt des BFH v 28.02.1968, BStBl II 1968, 458). Die urspr in die freie Rücklage eingestellten Beträge dürfen jedoch nicht nachträglich als Rückvergütung ausgezahlt werden.

 

Tz. 65

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Ausnahmsweise können auch die bisher in Reserve gestellten Gewinne nachträglich mit gewinnmindernder Wirkung als Rückvergütungen ausgeschüttet werden, wenn sich durch die Außenprüfung erstmals die Möglichkeit eröffnet, Rückvergütungen mit stlicher Wirkung abzuziehen. Dies ist zB der Fall, wenn aufgr der Feststellungen der Außenprüfung eine bisher nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG st-befreite l + f Nutzungs- oder Verwertungsgen kstpfl wird (s R 22 Abs 6 S 4 KStR 2022).

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