Tz. 399

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach dem durch das EURLUmsG eingefügten § 8b Abs 9 KStG gelten dessen Abs 7 und 8 nicht für Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG, auf die die MT-RiLi anzuwenden ist.

§ 8b Abs 7 KStG regelt die Nichtanwendung der Abs 1 bis 6 des § 8b KStG auf Anteile, die insbes bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand zuzurechnen sind. Wegen Einzelheiten s Tz 348ff.

§ 8b Abs 8 KStG regelt die Nichtanwendung der Abs 1 bis 7 des § 8b KStG auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kap-Anlagen zuzurechnen sind. Wegen Einzelheiten s Tz 388ff.

Die Wirkung beider Vorschriften ist im Ergebnis die, dass bei den genannten Unternehmen Dividendenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen – entgegen § 8b Abs 1 und 2 KStG – nicht stfrei, sondern ungemildert stpfl sind und dass die in § 8b Abs 3 KStG geregelten Abzugsverbote, insbes das für Veräußerungsverluste und Tw-Abschr, nicht anwendbar sind.

 

Tz. 400

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Wenn der durch das EURLUmsG neu eingefügte § 8b Abs 9 KStG eine Rückausnahme, dh die Nichtanwendung der Ausnahmeregelungen in Abs 7 und 8, regelt, dann ist das vor dem Hintergrund des Art 4 Abs 1 der MT-RiLi zu sehen, wonach die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Dividenden freizustellen sind. Die Rückausnahmeregelung des § 8b Abs 9 KStG betrifft nur ausl Dividendenerträge aus Beteiligungen an EU-TG, nicht hingegen Beteiligungserträge aus inl TG oder aus TG in Drittstaaten. Ebenfalls nicht darunter fallen Auskehrungen anlässlich der Liquidation einer EU-ausl TG, obwohl DBA-rechtlich die Auskehrung der offenen und stillen Reserven als Dividende behandelt wird (s Kaeser/Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, Art 10 MA Rn 129). GlA s Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 637), s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 781) und s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 590). Zur Änderung der MT-RiLi dahingehend, dass eine Besteuerung von GA einer TG vorzunehmen ist, wenn die GA im Staat der TG stlich abgezogen werden kann, s Tz 76. Diese gilt wohl nicht iRd § 8b Abs 9 KStG, da dieser keinen dynamischen, sondern einen statischen Verweis auf die MT-RiLi enthält. Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 627) hält die Bezugnahme auf eine veraltete Fassung der MT-RiLi für unionsrechtswidrig.

Bindl (DStR 2006, 1817, 1822) weist darauf hin, dass die Anwendung der MT-RiLi eine Mindestbeteiligungshöhe (10 %, bis 31.12.2008: 15 %; bis 31.12.2006: 20 %) voraussetzt und den Staaten das Wahlrecht einräumt, eine Mindesthaltedauer (zwei Jahre; anders als § 43b Abs 2 S 4 EStG, der nur eine Haltedauer von einem Jahr enthält) zu fordern (Art 3 der MT-RiLi). Eine solche Mindesthaltedauer ist § 8b Abs 9 KStG jedoch nicht zu entnehmen (s Seidel/Engel, GmbHR 2011, 358, 361; s Riegel, Ubg 2011, 121,132 und s Herlinghaus, in R/H/N, § 8b KStG Rn 591).

§ 8b Abs 9 KStG regelt jedoch nur eine Anwendung des § 8b Abs 1 KStG, nicht jedoch eine Anwendung der übrigen Vorschriften (zB § 8b Abs 2 KStG). Ebenso s Heurung/Seidel (GmbHR 2009, 1084, 1090).

In den Fällen des § 8b Abs 9 KStG sind die dort genannten Dividendenerträge nach § 8b Abs 1 KStG stfrei. Die Pauschalierung der nabzb BA nach § 8b Abs 5 KStG ist zu beachten. GlA s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 626). Weiter ist das materielle Korrespondenzprinzip nach § 8b Abs 1 S 2ff KStG zu beachten. GlA s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 789).

Wegen des Verhältnisses zu § 8b Abs 4 KStGTz 291.

 

Tz. 401

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das Gesetz zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 21 Abs 1 Nr 1 KStG mit Wirkung ab dem VZ 2019 neu gefasst worden. Hiernach wird die durch die Regelung bezweckte Mindestbesteuerung durch eine einfachere Methode sichergestellt, bei der es nicht mehr auf die St-Pflicht bzw StFreiheit der verwendeten Überschüsse ankommt.

Vorher wurden nach § 21 Abs 1 Nr 1 S 1 KStG aF Beteiligungserträge, die nach Art 4 Abs 1 der MT-RiLi iVm § 8b Abs 9 KStG von der KSt befreit waren, wie die nach einem DBA stbefreiten Ausl-Dividenden, zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung aus der Bemessungsgrundlage für die Zuführung zur Rückstellung für BRE ausgenommen. Ebenfalls hierzu – auch wegen der Änderung des § 21 Abs 1 Nr 1 S 1 KStG durch das JStG 2009 – s Tz 393.

 

Tz. 402

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Da § 34 Abs 1 KStG idF des EURLUmsG die Anwendung der durch das EURLUmsG geänderten Regelungen grds erstmals für den VZ 2005 vorschreibt und die bisherige Regelung des Art 4 Abs 1 der MT-RiLi aber bereits ab dem VZ 2004 anzuwenden ist, bedurfte es für § 8b Abs 9 KStG einer eigenständigen Anwendungsregelung, die in § 34 Abs 7 S 10 KStG aF enthalten ist.

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