Tz. 503

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Ein Liquidationsgewinn auf AE-Ebene verringert sich bzw ein Liquidationsverlust erhöht sich um Verluste, die die Kap-Ges ihrerseits stlich nicht oder nur eingeschr nutzen kann, insbes um

einen nach § 10d EStG aF wegen Zeitablauf bereits untergegangenen Verlustabzug der Kö, um einen nach § 8 Abs 4 KStG aF bzw § 8c KStG nabzb Verlust sowie um einen bei der übertragenden Kap-Ges noch nicht verbrauchten und wegen § 4 Abs 2 S 2 UmwStG auch nicht auf die übernehmende Pers-Ges übertragbaren Verlustabzug nach § 10d EStG. Entspr gilt nach Inkrafttreten des SEStEG nach § 12 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 S 2 UmwStG bei der Verschmelzung einer auf eine ander Kap-Ges,
nach § 2a Abs 1 bzw nach § 15 Abs 4 EStG, § 15a EStG oder § 15b EStG nabzb Verluste der Kö,
bei der Kö nach § 50c EStG 1999, nach § 8b Abs 1 S 3 bzw Abs 6 KStG 1999; nach § 8b Abs 3 KStG oder nach § 2a Abs 1 Nrn 3 und 7 EStG nicht anerkannte Gewinnminderungen.

MaW: Verluste bzw Gewinnminderungen, die auf der Stufe der Kap-Ges stlichen Abzugsbeschränkungen unterlegen haben, leben über einen Liquidationsverlust bzw über einen verringerten Liquidationsgewinn wieder auf und werden auf der AE-Ebene wieder (zu 60 %/halb) stwirksam.

Anders als beim UmwStG (s § 4 Abs 6 UmwStG) hat die Fin-Verw hinsichtlich der Anwendung des § 17 Abs 4 EStG noch keine Bedenken geäußert, solchen Verlusten die stliche Anerkennung zu versagen. UE würde das auch eine Gesetzesänderung voraussetzen. Auch ein VG nach § 17 Abs 1 EStG müsste dann entspr erhöht bzw ein Veräußerungsverlust gekürzt werden.

Eine Ausnahme von dem oa Grundsatz enthält lediglich § 2a Abs 1 Nr 7 Buchst c EStG, wonach mittelbare Drittstaatenverluste aus der Beteiligung an einer Nicht-Drittstaaten-Kö nabzb sind.

Umgekehrt erhöht sich ein VG iSd § 17 EStG auch infolge stfreier Erträge der Kap-Ges, die bei ihr thesauriert sind.

UE ergibt sich die stliche Nichtbeanstandung des "Umfärbens" von Verlusten auf der AE-Ebene zwingend aus der Systematik der VG-Besteuerung aus Kap-Beteiligungen.

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