Tz. 192

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Für die Zuordnung der BE und BA zum BgA gelten die allg Grundsätze zur betrieblichen Veranlassung. Soweit das Vorliegen eines BgA bejaht wird, sind die BE diesem idR eindeutig zuzuordnen. Zu den BE gehören auch die Erlöse aus der Veräußerung von WG des BV.

 

Tz. 193

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Für die stliche Anerkennung von BA, soweit diese ausschl durch den BgA verursacht sind, gilt § 4 Abs 4 EStG iVm § 8 Abs 1 KStG. Schwierigkeiten bereiten jedoch die gemischt veranlassten Aufwendungen, die sowohl mit dem BgA als auch mit dem stlich nicht relevanten Bereich im Zusammenhang stehen. Die KStR (s R 8.2 Abs 3 S 1 KStR 2015) enthalten hierzu die Aussage, dass auch ohne besondere Regelung Aufwendungen der jur Pers d öff Rechts, die dieser aus der Unterhaltung des BgA erwachsen, in angemessenem Umfang als BA des BgA abziehbar sind (hierzu auch s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 647). AA s Paetsch (in R/H/N, KStG, § 4 Rn 68); nach der dort vertretenen Rechts-Auff liegt – wegen der Verselbständigung des BgA – im Falle der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung durch die Träger-Kö ein Nutzungsvorteil vor (s § 8 Abs 3 Teil B KStG Tz 42ff und s H 8.9 "Nutzungsvorteile" KStH 2015). Zur Abziehbarkeit von Zinsen, die die Träger-Kö für eine Gesamtkreditaufnahme zu zahlen hat und die anteilig auf eine als BgA zu beurteilende Einrichtung entfallen, s Urt des FG Münster v 21.02.1997 (EFG 1997, 1134).

Trägt der BgA Aufwendungen, die gemischt veranlasst sind, und lassen sich die Aufwendungen entspr ihrem Veranlassungszusammenhang trennen, ist aufzuteilen: Die dem außerstlichen Bereich zuzuordnenden Kosten stellen uE vGA dar (s Tz 189). Ist eine Trennung nicht möglich, liegen – wie sonst auch bei gemischter Veranlassung – insges vGA dar (s Märtens, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 4 Rn 169).

Dient ein WG dagegen ausschließlich hoheitlichen Zwecken und kann aus diesem Grund einem BgA nicht als gewillkürtes BV zugeordnet werden (s Tz 187), so können die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen bei dessen Gewinnermittlung nicht gem § 4 Abs 4 EStG iVm § 8 Abs 1 S 1 KStG – anteilig – als BA abgezogen werden (s Urt des BFH v 07.11.2007, BStBl II 2009, 248, zu einer öff Toilettenanlage, die von einem Marktbetrieb mitgenutzt wurde).

 

Tz. 194

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die (analoge) Anwendung der vom BFH entwickelte "Gewichtungstheorie" (s Urt des BFH v 27.03.1991, BStBl II 1992, 103) auf BgA wird in der Fach-Lit überwiegend abgelehnt, da sie sich auf die Sondernorm des § 55 Abs 1 S 1 AO stützt, die bei jur Pers d öff Rechts nicht gilt (s Hüttemann, aaO – vor Tz 1 –, 144ff; s Häck, aaO – vor Tz 1 –, 176; s Wallenhorst, in W/H, 562; s Strahl, KÖSDI 2008, 16 130, NWB 2009, 2732 und KÖSDI 2011, 17 546). Dem ist uE zuzustimmen, mit der Folge, dass gemischt veranlasste Aufwendungen aufzuteilen sind. Hierzu s ebenso Korn/Strahl (BB 1997, 1557, 1561f). Zur stlichen Behandlung von Aufwendungen (einschließlich der Abschr) für ein gemischt-genutztes WG, das zum BV des BgA gehört (s Tz 185), soweit diese Aufwendungen anteilig auf die Nutzung dieses WG im Hoheitsbereich der jur Pers d öff Rechts entfallen, s Tz 189.

 

Tz. 195

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Eine solche Aufteilung entspr wohl auch der Rechts-Auff der Fin-Verw (s R 8.2 Abs 3 S 1 KStR 2015). Ebenso hat die Fin-Verw – s Schr des BMF v 23.08.1979, DB 1979, 2458 – angeordnet, dass dann, wenn ein WG nicht zum BV des BgA gehört, bei der Gewinnermittlung die Kosten (zB die Abschr) anteilig, entspr der betrieblichen Nutzung, als BA zu berücksichtigen sind.

 

Tz. 196

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Hinsichtlich der Anerkennung von BA spielt es keine Rolle, ob diese aus den BE des BgA oder aus den öff Mitteln der Träger-Kö gespeist werden. Auch Ausgaben, die zwar in der Sphäre der Träger-Kö entstehen, jedoch allein mit dem BgA zusammen hängen (zB Aufwendungen in Zusammenhang mit Buchführungsarbeiten für den BgA, die von Bediensteten der Träger-Kö übernommen werden), stellen BA des BgA dar (s Korn/Strahl, BB 1997, 1557, 1561).

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