Tz. 109

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Für im Rückwirkungszeitraum beschlossene GA, die im Rückwirkungszeitraum nicht veräußerten Anteilen zuzuordnen sind, bleibt es nach Verw-Auff (s Tz 104) bei dem Grundsatz der Rückbeziehung nach § 2 Abs 1 UmwStG. Für diese Ausschüttungen, die bei der Verschmelzung auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person stlich in Entnahmen umzudeuten sind, ist in der stlichen Übertragungs-Bil kein Schuldposten einzustellen. Das gleiche gilt für vGA im Rückwirkungszeitraum (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.32). Bei der Verschmelzung auf eine andere Kö gilt die Ausschüttung als solche der übertragenden Kö (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.34). Wegen unserer Kritik, s Tz 105.

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