Tz. 107

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Im Rückwirkungszeitraum beschlossene oGA für ein früheres Wj und Vorabausschüttungen für das lfd Wj sowie im Rückwirkungszeitraum vorgenommene vGA, für die in der Übertragungs-Bil eine Ausschüttungsverbindlichkeit noch nicht auszuweisen war (s Tz 104), zugunsten der im Rückwirkungszeitraum durch Anteilsveräußerung oder durch Barabfindung (ggf anteilig) ausgeschiedenen AE werden stlich als GA der übertragenden Kö behandelt und nicht nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen aus dem BV der Übernehmerin umgedeutet (s Tz 104). UE sind auch Anteile, die verdeckt in eine andere Kap-Ges eingelegt worden sind, wie veräußerte Anteile im oaS zu behandeln.

 

Tz. 108

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Um eine außerbilanzielle Korrektur des Übernahmeergebnisses zu vermeiden, schreibt der UmwSt-Erl 2011, Rn 02.31 vor, dass in die stliche Schluss-Bil der übertragenden Kö ein passiver Korrekturposten einzustellen ist, der wie eine Ausschüttungsverbindlichkeit zu behandeln ist. Dh der Korrekturposten mindert das übergehende BV. Der Korrekturposten ist iHd Ausschüttung zu bilden. Soweit der Gewinn der übertragenden Kö durch die Bildung dieses Korrekturpostens beeinflusst worden ist, ist diese Gewinnauswirkung außerhalb der St-Bil zu neutralisieren. Der Korrekturposten korrigiert dadurch nicht den stlichen Gewinn der übertragenden Kö, sondern den Übernahmegewinn der Pers-Ges bzw der natürlichen Person. Damit wird eine Doppelbesteuerung des Betrags vermieden.

Der passive Korrekturposten ist auch in der St-Bil der Übernehmerin auszuweisen. Die spätere Auszahlung der Ausschüttung durch die Übernehmerin ist mit dem passiven Korrekturposten zu verrechnen. Ebenfalls hierzu s Tz 68.

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