Tz. 181

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Stpfl, die nicht aufgr ges Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der BE über die BA ansetzen (Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG). Die hierfür maßgeblichen Werte sind aus der kameralistischen Buchführung abzuleiten (s Vfg der OFD Ffm v 27.03.2000, BB 2000, 1517). Nach Meyer (s DStZ 2018, 263) kann das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht (mehr) ausgeübt werden, wenn zB ein BgA erst nachträglich iRe BP aufgedeckt wird; fehlte bisher ein Bewusstsein des Stpfl, überhaupt eine gew Tätigkeit auszuüben, so könne er auch kein Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt haben (hierzu s auch H 4.1 "Gewinnschätzung" EStH 2018 und s H 4.5 Abs 1 "Wahl der Gewinnermittlungsart" EStH 2018).

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