Tz. 235

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 23 Abs 5 UmwStG regelt nur die Abzugsfähigkeit eines gewstlichen Fehlbetrags aus dem eingebrachten Vermögen bei der übernehmenden Gesellschaft. Eine Bestimmung über die weitere Nutzung des Fehlbetrags beim Einbringenden enthält § 23 UmwStG hingegen nicht. Auch kann aus § 23 Abs 5 UmwStG kein Rückschluss derart gezogen werden, dass ein Gewerbeverlust aus dem übertragenen (Teil-)Betrieb für den Einbringenden untergeht. Gewstliche Sonderregelungen für den übertragenden Rechtsträger, die im Fall der Umwandlungen nach dem Zweiten bis Vierten Teil des UmwStG gem §§ 18 Abs 1 S 1 iVm 16 S 1 und 15 Abs 3 und §§ 19 Abs 1 iVm 15 Abs 3 UmwStG den Untergang des vortragsfähigen Fehlbetrags bestimmen, gibt es nämlich in den Einbringungsfällen (des Sechsten bis Achten Teils des UmwStG) nicht. Daraus ergibt sich, dass auf der Ebene des Einbringenden die allg aus § 10a GewStG abgeleiteten Grundsätze gelten (ebenso s Urt des BFH v 17.01.2019, BStBl II 2019, 407 unter Rn 23 und 24 im Fall der Einbringungsvorschrift des § 24 UmwStG und s Beutel, in Lenski/Steinberg, Anh GewSt und Umwandlung nach dem UmwStG Rn 289; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 257; s R 10a.3 Abs 4 S 6 GewStR 2009).

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