Tz. 234

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei der Sacheinlage in eine bestehende Kap-Ges/Gen kann die Übernehmerin eigene vortragsfähige Fehlbeträge oder lfd Verluste im EHZ der Einbringung ohne Auswirkungen durch die Einbringung von BV nach allg Rechtsgrundsätzen des § 10a GewStG verwerten; § 23 Abs 5 UmwStG trifft hierzu keine Regelung. Ein Abzug von Fehlbeträgen ist auch von zukünftigen positiven Ergebnissen des eingebrachten (Teil-)Betriebs zulässig (s Tz 153).

Die kstlichen Verlustabzugsbeschränkungen, die durch die Einbringung von Vermögen iSd §§ 20, 21 UmwStG gem §§ 8 Abs 4 KStG aF und 8c KStG eintreten können, führen auch zu einer gewstlichen Verlustverwertungssperre gem § 10a S 10 GewStG (s Tz 154).

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