Tz. 28

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Durch das WachstumsBG wurden § 2 Abs 4 S 1, § 4 Abs 2 S 2, § 9 S 3, § 15 Abs 2 und § 20 Abs 9 UmwStG an die Änderungen bei der Zinsschranke angepasst, soweit diese für das UmwStG relevant sind. Hierbei handelt es sich um die Regelungen, die die Verlustnutzung bzw den Verlustübergang iRe Umwandlung betreffen. Diese Regelungen wurden um den EBITDA-Vortrag erweitert.

Nach § 27 Abs 10 UmwStG sind die Neuregelungen erstmals anzuwenden, wenn der stliche Übertragungsstichtag in einem Wj liegt, in dem die geänderten Vorschriften zur Zinsschranke (§ 4h Abs 1, 4 S 1 und Abs 5 S 1 und 2 EStG idF des WachstumsBG) erstmals anzuwenden sind. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Neuregelungen zur Zinsschranke und die Neuregelungen im UmwStG zeitgleich angewendet werden.

 

Tz. 29

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 52 Abs 12d S 4 EStG idF des WachstumsBG ist ein EBITDA-Vortrag erstmals für Wj möglich, die nach dem 31.12.2009 enden. Dh bei kj-gleichem Wj gelten die Neuregelungen erstmals für das Wj 2010 und bei einem abw Wj erstmals für das abw Wj 2009/2010. Fällt der stliche Übertragungsstichtag iSd § 2 oder des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG in dieses Wj, sind nach § 27 Abs 10 UmwStG iVm § 52 Abs 12d S 4 EStG idF des WachstumsBG die Neuregelungen anzuwenden. Unmaßgeblich ist die Anmeldung der Umwandlung zum H-Reg bzw die zivilrechtliche Wirksamkeit der Umwandlung.

 

Tz. 30

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 52 Abs 12d S 5 1. Hs EStG idF des WachstumsBG enthält eine antragsgebundene Ausnahme von der Grundregel des § 52d Abs 12d S 4 EStG idF des WachstumsBG. Hiernach kann in das verrechenbare EBITDA des ersten Wj, das nach dem 31.12.2009 endet (s Tz 29), auch der EBITDA-Vortrag einbezogen werden, der sich für die vorangegangenen Wj bei Anwendung des § 4h Abs 1 EStG idF des WachstumsBG ergibt. Hierbei handelt es sich um die Wj, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 01.01.2010 enden. Bei kj-gleichem Wj sind dies die Wj 2007, 2008 und 2009 sowie bei abw Wj die Wj 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009. Für diese früheren Wj gelten die Neuregelungen des UmwStG (s Tz 28) nach § 52 Abs 12d S 5 2. Hs EStG idF des WachstumsBG bereits sinngemäß, so dass auch bei der Ermittlung des EBITDA-Vortrags für die vorangegangenen Wj die Regelungen zum Untergang des EBITDA-Vortrags bzw zu dessen Nutzung bei Umwandlungen in diesen früheren Wj zu beachten sind. § 52 Abs 12d S 5 EStG idF des WachstumsBG führt somit nicht zu einer Änderung der Vorjahresveranlagungen, sondern zu einer Zurechnung des nicht verbrauchten EBITDA's der Vorjahre zu dem EBITDA des ersten Wj, auf den die Neuregelung erstmals anzuwenden ist (s Tz 29). Wegen weiterer Einzelheiten s § 8a KStG Tz 240h.

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