Tz. 1

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 KStG enthält spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die stliche Bilanzierung von versicherungstechnischen Rückstellungen von VU. Während § 20 Abs 1 KStG 1977 – aufgehoben durch das VersRiLiG v 24.06.1994 (BStBl I 1994, 466) – noch eine grds Ansatz- und Bewertungsvorschrift enthielt, enthält § 20 KStG heute nur Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung der Rückstellung zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der St-Bil.

 

Tz. 2

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 1 KStG regelt die stlichen Voraussetzungen für den Ansatz von Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs (SchwR). Die Bildung einer SchwR kommt nur für Versicherungszweige des selbstabgeschlossenen und des übernommenen Versicherungsgeschäfts in der Schaden- und Unfallversicherung in Betracht. Das schließt auch die professionelle Rückversicherung ein. In der Lebens- und Krankenversicherung sowie beim Pensionsfonds sind SchwR nicht zulässig, da hier ein Überschaden einem gesetzmäßigen Ablauf folgt, der durch die Deckungs- und Alterungsrückstellungen hinreichend berücksichtigt wird.

 

Tz. 3

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 2 KStG regelt Bewertungsgrundsätze für die Bildung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (SchR) in der St-Bil.

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