Tz. 1

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Die Vorschrift des § 5 KStG enthält in Abs 1 die pers Befreiungen von der KSt einschl der Fälle, in denen sich die Befreiung nicht auf sämtliche Eink bezieht.

§ 5 Abs 2 KStG regelt, für welche Sachverhalte die Bestimmungen über die St-Befreiungen nicht gelten.

 

Tz. 2

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Der Befreiungskatalog in § 5 Abs 1 KStG war weitgehend bereits in § 5 Abs 1 KStG 1977 enthalten, der seinerseits überwiegend auf die entspr Vorschriften des § 4 KStG 1975 zurückging.

Die Befreiungen bei der KSt und der GewSt (s § 3 GewStG) stimmen nahezu völlig überein.

 

Tz. 3

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

§ 5 KStG trägt – im Gegensatz zu § 4 KStG 1975, der die Überschrift "pers St-Befreiungen" trug – nur noch die Überschrift "St-Befreiungen".

Mit dieser geänderten Überschrift sollte aber uE keine Rechtsänderung eintreten. Dies ergibt sich aus der Ges-Begr zu § 5 KStG 1977 (s BT-Drs 7/1470); danach enthält die Vorschrift in Abs 1 "die pers Befreiungen von der KSt einschl der Fälle, in denen die Befreiung sich nicht auf sämtliche Eink bezieht". Daher ist uE davon auszugehen, dass es sich bei den St-Befreiungen des § 5 Abs 1 KStG insges um pers St-Befreiungen handelt, obwohl die Vorschrift diesen Begriff nicht enthält (ebenso ausführlich hierzu s Urt des BFH v 07.08.2002, BFH/NV 2003, 277 mwNachw, das zu § 21 Abs 3 S 2 UmwStG 1995 ergangen ist). Nach Auff des BFH ist eine pers St-Befreiung auch dann anzunehmen, wenn die Befreiung "mit bestimmten sachlichen Voraussetzungen und Maßgaben" verbunden ist; auch der Umstand, dass eine umfassende Befreiung – im Urt-Fall nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG – für den Fall eingeschränkt wird, dass ein wG unterhalten wird, ändert daran nichts. Hierdurch wird nach Ansicht des BFH lediglich eine "Gegenausnahme von der Befreiung" geschaffen. Insoweit wird lediglich der Umfang der Befreiung nach sachlichen Kriterien reduziert, die Anknüpfung der St-Befreiung an pers Merkmale – nämlich die Eigenschaft als Kö mit bestimmten Tätigkeitsformen – bleibt hiervon unberührt. Der gegenteiligen Auff, die St-Befreiungen, die nur in Bezug auf bestimmte Quellen gewährt werden, nicht als pers, sondern als sachliche St-Befreiungen ansieht, ist der BFH nicht gefolgt (der Streichung des Worts "pers" in § 21 Abs 3 S 2 UmwStG durch das StBereinG 1999 hat der BFH nur klarstellende Bedeutung zugemessen; ebenso Begr zu dieser Gesetzesänderung, s BT-Drs 14/2070, 25).

 

Tz. 4

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Innerhalb dieser pers St-Befreiungen sind uE folgende Gruppen zu unterscheiden:

 
Befreiung nach § 5 Abs 1 KStG Befreiung ohne sachliche Voraussetzungen und ohne partielle St-Pflicht für bestimmte Tätigkeiten Befreiung mit sachlichen Voraussetzungen1), aber ohne partielle St-Pflicht für bestimmte Tätigkeiten Befreiung ohne sachliche Voraussetzungen, aber mit partieller St-Pflicht für bestimmte Tätigkeiten Befreiung mit sachlichen Voraussetzungen1) und mit partieller St-Pflicht für bestimmte Tätigkeiten
Nr 1 ×      
Nr 2 ×      
Nr 2a ×      
Nr 3       ×2)
Nr 4   ×    
Nr 5       ×3)
Nr 6   ×    
Nr 7     ×4)  
Nr 8   ×    
Nr 9       ×5)
Nr 10       ×6)
Nr 12       ×7)
Nr 14       ×8)
Nr 15   ×    
Nr 16       ×9)
Nr 17   ×    
Nr 18   ×    
Nr 19       ×10)
Nr 20   ×    
Nr 21   ×    
Nr 22       ×11)
Nr 23     ×12)  
1) Zu den sachlichen Voraussetzungen s den Text der jeweiligen Befreiungsvorschrift.
2) Partielle St-Pflicht bei Überdotierung (s § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst d S 3 bzw Buchst e S 3 KStG).
3) Partielle St-Pflicht für wG (s § 5 Abs 1 Nr 5 S 2 Buchst a KStG); außerdem besondere KSt bei Unterstützung oder Förderung politischer Parteien (s § 5 Abs 1 Nr 5 S 4 KStG).
4) Partielle St-Pflicht für wG (s § 5 Abs 1 Nr 7 S 2 KStG).
5) Partielle St-Pflicht für wG (s § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG).
6) Partielle St-Pflicht bei nicht begünstigten Einnahmen bis zu 10 % der Gesamteinnahmen (s § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 KStG).
7) Partielle St-Pflicht bei nicht begünstigten Einnahmen bis zu 50 % der Gesamteinnahmen (s § 5 Abs 1 Nr 12 S 2 KStG).
8) Partielle St-Pflicht bei nicht begünstigten Einnahmen bis zu 10 % der Gesamteinnahmen (s § 5 Abs 1 Nr 14 S 2 KStG).
9) Partielle St-Pflicht für wG, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet sind (s § 5 Abs 1 Nr 16 S 4 KStG).
10) Partielle St-Pflicht für wG, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet sind (s § 5 Abs 1 Nr 19 S 3 KStG).
11) Partielle St-Pflicht für wG, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet sind (s § 5 Abs 1 Nr 22 S 2 KStG).
12) Partielle St-Pflicht für Tätigkeiten außerhalb der Auftragsforschung (s § 5 Abs 1 Nr 23 HS 2 KStG).
 

Tz. 5

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 5 Abs 2 KStG regelt, in welchen Fällen die St-Befreiungen des § 5 Abs 1 KStG nicht gelten.

Die Befreiungen gelten nicht

für inl Eink, die dem St-Abzug ganz oder tw unterliegen (§ 5 Abs 2 Nr 1 KStG, s § 5 Abs 2 KStG Tz 1–4),
für beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG, es sei denn es handelt sich um st-begünstigte Kö i...

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