Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG regelt vor allem die StBefreiung der Kredit-AöR. Die Grundlage der Regelung bildeten die in der Bankenenquete enthaltenen Vorschläge der B-Reg (s BT-Drs V/3500, 103ff). Diesen Vorschlägen entspr sollten nur solche Institute von der KSt befreit werden, die – abgesehen von geringfügigen Ausnahmen – mit anderen Kreditinstituten nicht in Wettbewerb stehen (s Begr zu § 5 Abs 1 Nr 2 KStG 1977, BT-Drs 7/1470).

Die Vorschrift enthielt daher zunächst nur eine Befreiung für die öff-rechtlichen Kreditanstalten sowie für die zentralen Kreditinstitute der Länder sowie für die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH (zu diesem Sonderfall s Tz 2).

Die Zahl der Kreditinstitute der Länder mit speziellem Aufgabenbereich, der zu einer Aufnahme in den Katalog des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG führte, hat seitdem – insbes aufgr der Wiedervereinigung – erheblich zugenommen.

Außerdem ist es zu häufigen Änderungen des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG aufgr von Umstrukturierungen dieser Kreditinstitute gekommen.

Nach der Aufhebung des WGG durch Art 21 StRefG 1990 v 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) und dem dadurch bedingten Wegfall der früheren StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 11 KStG für Organe der staatlichen Wohnungspolitik iSd § 28 Abs 3 WGG ab dem VZ 1990 ist der Katalog des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG um Kreditinstitute, die als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, erweitert worden (s Tz 2, zB Bayerische Landesbodenkreditanstalt und Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt).

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